Das Wichtigste über AGBs
Der Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ ist in § 305 BGB genau definiert: Das sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Umgangssprachlich ausgedrückt handelt es sich hierbei um das Kleingedruckte im Vertrag. Näheres zur Definition lesen Sie hier.
AGB sind vor allem für den Verwender vorteilhaft, weil er damit die Vertragskonditionen vereinfachen und standardisieren und sogar neue Vertragstypen entwickeln kann, die es im Gesetz nicht gibt. Ein großer Vorteil liegt darin, dass der Verwender damit Risiken zu seinen Gunsten verschieben und seine Haftung begrenzen kann. Weil es meistens Unternehmen sind, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, geht dies mitunter zulasten der Verbraucher. Deshalb unterliegen diese Bedingungen den gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Verstoßen sie gegen diese Vorgaben, sind sie unwirksam.
Die Vertragsfreiheit erlaubt es, mithilfe von AGB vom Gesetz abzuweichen oder Bestimmungen zu treffen, die dieses Gesetz ergänzen. Insofern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig. Allerdings dürfen sie zwingende gesetzliche Regelungen nicht umgehen – zwingendes Recht hat immer Vorrang. Beispiele hierfür finden Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen laut BGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind laut Definition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“
Der Volksmund kennt diese AGB als Kleingedrucktes oder Vertragsbedingungen. Für Unternehmer sind solche Geschäftsbedingungen ganz praktisch, weil sie darin alles regeln können, was der Kunde bzw. Verbraucher wissen muss, beispielsweise:
- Preise und Zahlungskonditionen
- Fälligkeit der Bezahlung
- Lieferfristen
- Widerrufsrechte
- Eigentumsvorbehalt
- Rücktritt und andere Gewährleistungsrechte (Reklamation)
- Haftungsfragen
- Kündigungsfristen
Dadurch lassen sich Verträge, die ein Unternehmen immer wieder benutzt, vereinfachen und standardisieren. Das spart ihnen eine Menge Mühe, weil sie Allgemeine Geschäftsbedingungen nur einmal erstellen und den jeweiligen Vertrag nicht jedes Mal neu aufsetzen müssen.
Niemand ist verpflichtet, AGB zu verwenden. Für Unternehmen bieten sie aber eine gute Möglichkeit, um den Geschäftsverkehr zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Wann sind AGB anwendbar? – Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Der Verwender, also beispielsweise der Händler oder Anbieter, darf sich nur auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden:
- Dafür muss er bei Vertragsabschluss deutlich auf seine AGB hinweisen.
- Außerdem müssen die Kunden vorher die Möglichkeit haben, diese Bedingungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen und durchzulesen.
Es reicht aus, wenn der Verwender seine Bedingungen vor Vertragsschluss an den Kunden aushändigt. Sind die AGB gut sichtbar den Vertragsunterlagen beigefügt, ist das auch in Ordnung.
Bei Massenverträgen, wie sie z. B. bei der Parkplatzbenutzung zustande kommen, im Kino, Theater und bei anderen „Massenabfertigungen“ wäre eine solche Vorgehensweise allerdings sehr unpraktisch und eher hinderlich. Deshalb reicht in solchen Situationen ein deutlich sichtbarer Aushang aus – vorausgesetzt, er befindet sie an dem Ort des Vertragsabschlusses, wo er nicht übersehen werden kann.
Unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen – die Inhaltskontrolle
Für Unternehmen bieten AGB ungemeine Vorteile, wie wir oben bereits erwähnt haben. Sie sparen sich mit solchen standardisierten Klauseln eine Menge Arbeit, Zeit und Geld und erleichtern sich damit die Geschäftsabwicklung.
Außerdem können sie in diesen Bedingungen bestimmte Risiken ausschließen und ihre Haftung gegenüber den Kunden beschränken.
Damit sind sie aber auch in der Lage, mit überraschenden Klauseln ihre Interessen gegenüber geschäftlich weniger erfahrenen Verbrauchern durchzusetzen und diese unangemessen zu benachteiligen.
Deshalb unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer sogenannten Inhaltskontrolle – auch zum Schutz der Verbraucher. Verstoßen sie gegen die Regelungen der §§ 307 ff. BGB, sind sie unwirksam und der Kunde muss dieses Kleingedruckte nicht gegen sich gelten lassen.
Verstoß gegen zwingendes Recht
Verstoßen AGB gegen zwingendes Recht, so sind sie unwirksam und unzulässig. Der Verwender kann sich nicht darauf berufen, weil er von den Regeln des zwingenden Rechts nicht abweichen darf.
Ein typisches Beispiel für zwingendes Recht ist § 475 BGB. Er spricht Verbrauchern, die mit einem Unternehmen einen Verbrauchervertrag schließen, gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Diese Rechte darf das Unternehmen nicht beschränken oder ausschließen – weder durch eine individualvertragliche abweichende Regelungen noch durch AGB.
Unzulässige AGB – Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen auch nicht gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen. Verstößt eine AGB-Klausel gegen diese beiden Vorschriften, ist sie auf jeden Fall unwirksam, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist.
Hier zwei Beispiele für unzulässiges „Kleingedrucktes“:
- Klauseln, in denen der Verwender für Rücklastschriften pauschal 5 € oder für jede Mahnung 3 € verlangt, sind unzulässig. Der Kunde muss diese Forderungen nicht bezahlen, weil sie laut § 309 Nr. 5 a) BGB unwirksam sind. Denn der AGB-Verwender muss beweisen, dass diese pauschalierten Schadensersatzforderungen dem typischen Schadensumfang entsprechen.
- Der Verwender erklärt in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz“. Das verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Diese Vorschrift verbietet jede Haftungsbeschränkung und jeden Haftungsausschluss für „für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“.
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Zu guter Letzt müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.
Die Rechtsprechung hierzu ist so komplex, dass sie nur noch ein Experte bzw. Rechtsanwalt überblicken kann.
Im Folgenden finden Sie zwei Beispiele:
- Verlangt eine Bank in ihren AGB eine Bearbeitungsgebühr für Aufnahme eines Darlehens, so ist diese Klausel unwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.
- Ein Klassiker ist auch die AGB-Klausel, mit der ein Vermieter den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn dieser eine renovierungsbedürftige bzw. unrenovierte Wohnung bezieht. Eine solche Geschäftsbedingung ist gewöhnlich unwirksam, es sei denn, der Vermieter gewährt dem Mieter dafür einen angemessenen Ausgleich.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kommt auch dann in Betracht, wenn ein Verwender seine Bestimmungen nicht klar und verständlich formuliert. Sie kann auch zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel führen. Außerdem müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen die damit einhergehenden Nachteile und Risiken für den Vertragspartner erkennen lassen.