Das Wichtigste zur Insolvenz
Schuldner, deren Ausgaben höher sind als ihre Einnahmen, sind zahlungsunfähig. Ein anderer Begriff hierfür ist die Insolvenz. Manchmal ist mit „Insolvenz“ auch das eigentliche Insolvenzverfahren gemeint.
Das Insolvenzrecht dient dazu, dass Gläubiger ihr Geld erhalten und Schuldner nach einem geregelten Schuldenabbau einen Neuanfang ohne Schulden wagen können.
Die geordnete Schuldenbereinigung erfolgt während des Insolvenzverfahrens, welches für Privatpersonen in der Regel mit einer Restschuldbefreiung endet. Zuvor müssen sie jedoch versuchen, sich außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen. Nur wenn dies scheitert, steht ihnen die Verbraucherinsolvenz offen.
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Inhalt
Kurz & Knapp im Video: Die Zahlungsunfähigekit
Was ist Insolvenz? Versuch einer Definition
Herr M. kann seinen Kredit nicht mehr abbezahlen, weil er seinen Job verloren hat. Bei Gitarrenbauer G. häufen sich die Rechnungen und Mahnungen, weil er nicht genügend Kunden hat, die seine Instrumente kaufen. Das Finanzamt fordert Freiberufler F. zu einer recht hohen Steuernachzahlung auf, die dieser gar nicht aufbringen kann.
Herr M., Gitarrenbauer G. und Freiberufler F. haben eines gemeinsam: Ihre Einnahmen sind bei weitem geringer als ihre Ausgaben. Sie können ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Mit anderen Worten: Sie sind zahlungsunfähig oder – umgangssprachlich – bankrott, pleite.
Wenn eine Privatperson oder ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, eine solche Zahlungsunfähigkeit droht oder wenn jemand überschuldet ist, dann wird von Insolvenz gesprochen. Ein anderes, eher veraltetes Wort für die Insolvenz, insbesondere von Unternehmen, ist der Konkurs.
Es gibt also drei Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit
Das ist der Fall, wenn ein Schuldner fällige Zahlungsverpflichtungen nicht begleichen kann. Stellt jemand seine Zahlungen ein, ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige zahlungsunfähig ist. - drohende Zahlungsunfähigkeit
Wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, Rechnungen in dem Moment zu bezahlen, in dem sie fällig werden, dann droht er zahlungsunfähig zu werden. - Überschuldung
Dieser Insolvenzgrund wird gewöhnlich nur auf Unternehmen angewendet. Diese gelten dann als überschuldet, wenn deren Vermögen bestehende Geldforderungen nicht mehr deckt. Ob und wann diese Art der Insolvenz vorliegt, lässt sich nicht immer so leicht feststellen, weil hier z. B. Fragen der Buchhaltung eine große Rolle spielen.
Alle drei Gründe für eine Insolvenz sind im Insolvenzrecht geregelt und definiert. Sie spielen als Eröffnungsgründe im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle. Wir kommen später noch einmal darauf zurück. Wenn Sie herausfinden möchten, ob einer dieser drei Insolvenzgründe bei Ihnen vorliegt, dann wenden Sie sich an die Schuldenanalyse ** für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer finanziellen Situation.
Manchmal hat der Begriff Insolvenz eine weitere Bedeutung, die aber der ersten sehr ähnlich ist. Medien berichten häufig, dass ein bekanntes Unternehmen oder eine prominente Person Insolvenz anmelden musste. In diesem Fall ist gemeint, dass der Betroffene die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat.
Was regelt das Insolvenzrecht?
Um auf unsere Beispiele zurückzukommen: Herr M. möchte wieder ein schuldenfreies Leben führen, und seine Bank hat Interesse daran, dass ihr Kredit vollständig zurückgezahlt wird. Gitarrenbauer G. will sein Unternehmen retten und fortführen – sein Ziel ist eine Unternehmenssanierung, während seine Geschäftspartner ihre Rechnungen bezahlt bekommen möchten. Und der Freiberufler F. möchte sich mit dem Finanzamt einigen und einen beruflichen Neuanfang wagen.
Alle drei müssen die Zeit ihrer Insolvenz irgendwie überbrücken und benötigen ein gewisses Einkommen, um weiterhin ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen, die sich in der Insolvenz befinden, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ihre Schulden auf geregeltem Wege abzubauen und anschließend schuldenfrei neu zu beginnen. Die Forderungen der Gläubiger wiederum sollen im Rahmen eines geordneten Verfahrens weitestgehend getilgt werden. Um diese beiden Ziele und den Interessenausgleich zwischen dem insolventen Schuldner und seinen Gläubigern geht es im Insolvenzrecht.
Die Insolvenz ist als Teil des Zivilrechts im Wesentlichen in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Insolvenzgesetz und Insolvenzverordnung sind laienhafte Bezeichnungen für die Insolvenzordnung.
Dieses Gesetz beschreibt, auf welchem Wege die Gläubiger gleichmäßig – also quasi gleichberechtigt – befriedigt werden. Es beschreibt, welche Insolvenzverfahren es gibt und wie sie ablaufen. Außerdem sorgt das Insolvenzrecht dafür, dass dem Schuldner ein gewisses Existenzminimum zum Leben verbleibt, dass also nicht sein gesamtes Vermögen zugunsten der Gläubiger verwertet wird.
Neben der InsO spielen noch weitere Gesetze eine Rolle:
- das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO),
- die Verordnung (EG) Nr 1346/2000 (EuInsVO) sowie
- die §§ 1975ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das Nachlassinsolvenzverfahren.
- Auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und weitere Regelungen werden mitunter im Insolvenzrecht angewendet.
Diese Materie ist also sehr komplex und nur schwer zu überschauen, auch weil andere Rechtsgebiete und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
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Insolvenzverfahren – Gesetzlich geregelter Ablauf einer Insolvenz
Wie eingangs bereits erwähnt, müssen im Falle einer Insolvenz verschiedene Interessen berücksichtigt werden. Hierfür sorgt das Insolvenzverfahren. Welches Verfahren der zahlungsunfähige Schuldner durchlaufen muss, richtet sich danach, ob es sich um eine Privatperson, einen (ehemaligen) Selbstständigen oder z. B. ein Unternehmen handelt.
Für private Personen wie Herrn M. und unter bestimmten Voraussetzungen auch für (ehemalige) Selbstständige ist die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) das richtige Verfahren.
Alle anderen müssen die Regelinsolvenz anmelden. Weil Letztere meist Unternehmen betrifft, wird dieses Verfahren umgangssprachlich auch Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz genannt.
Außerdem gibt es das Nachlassinsolvenzverfahren für den Fall, dass eine verstorbene Person viele Schulden hinterlassen hat. Weil deren Erben mit ihrem Privatvermögen für diese Schulden haften, hat der Gesetzgeber dieses Verfahren eingeführt, um deren Haftung auf das Erbe bzw. den Nachlass zu beschränken.
Die Beteiligten im Insolvenzverfahren
Im Falle einer Insolvenz sind nicht nur der zahlungsunfähige Schuldner (Insolvenzschuldner) und dessen Gläubiger (Insolvenzgläubiger) beteiligt. Auch andere Personen und Institutionen spielen eine wichtige Rolle. Doch bleiben wir zunächst bei dem Begriff des Gläubigers, weil es hier kleine, aber feine Unterschiede gibt.
Wir haben eingangs bereits erörtert, dass in der Insolvenz alle Gläubiger gleich behandelt werden. Allerdings gibt es hierbei eine bestimmte Rangfolge. Und die Gleichbehandlung gilt nur innerhalb desselben Rangs, ansonsten werden Gläubiger eines höheren Rangs bevorzugt behandelt und bezahlt.
Im Zentrum des Verfahrens stehen die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner schon zur Zeit der Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bestanden. Für sie bzw. für die Tilgung ihrer Ansprüche wird die Insolvenz durchgeführt. Trotzdem nehmen sie nicht den ersten Rang ein.
Bei Herrn M. wäre das z. B. die Bank. Beim Gitarrenbauer G. dessen Vertragspartner, also z. B. seine Lieferanten, und bei Freiberufler F. das Finanzamt.
Auch Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens sind Insolvenzgläubiger. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur beziehen. Dieses deckt die letzten drei Monatsgehälter vor der Insolvenzeröffnung ab.
Die sogenannten aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger sind von der Insolvenz betroffen, weil sich ihr Eigentum unter dem Besitz des Schuldners befindet. Sie können die Herausgabe dieses Eigentums verlangen, weil es nicht zum Schuldnervermögen gehört.
Beispiel: Herr M. hat ein Auto auf Raten gekauft, aber noch nicht abbezahlt, als die Insolvenz eröffnet wurde. Mit dem Verkäufer V. hat er vereinbart, dass er erst Eigentümer wird, wenn auch die letzte Rate bezahlt wurde (sog. Kauf unter Eigentumsvorbehalt). Demnach gehört dieses Auto noch nicht dem Herrn M., sondern dem Verkäufer. Er kann die Herausgabe des Fahrzeugs (Aussonderung) verlangen. Der Insolvenzverwalter kann sich aber auch entscheiden, die Raten abzubezahlen.
Auch die Massegläubiger nehmen eine bevorzugte Stellung ein und werden vor den Insolvenzgläubigern bezahlt. Diese Regel gilt für das gesamte Insolvenzverfahren. Ihre Ansprüche werden Masseverbindlichkeiten genannt. Diese Forderungen sind erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden oder wurden hierdurch veranlasst. Hierzu gehören die Gerichtskosten sowie die Auslagen und Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im Falle des Gitarrenbauers G. würde der Insolvenzverwalter das Geschäft nach Eröffnung der Insolvenz fortführen. Hierfür muss er unter Umständen neue Verträge abschließen, z. B. mit den Lieferanten des Unternehmens. Diese Vertragspartner sind ebenfalls Massegläubiger.
Insolvenzgericht – Zuständig für die Durchführung der Insolvenz
Werden Herr M. und Freiberufler F. am Ende seiner Privatinsolvenz von ihren Restschulden befreit? Kann das Unternehmen des Gitarrenbauers G. saniert werden oder wird es aufgelöst (liquidiert), weil es unrentabel ist? Das Insolvenzgericht ist der Ort, an dem sich das gesamte Verfahren abspielt und wo über die Zukunft des insolventen Schuldners entschieden wird. Als staatliche Institution führt es das gesamte Insolvenzverfahren durch.
Eine wesentliche Aufgabe ist es, den Insolvenzantrag des Schuldners oder eines Gläubigers zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das Verfahren eröffnet werden kann. Doch das ist bei weitem nicht alles. Das Insolvenzgericht …
- bestellt den Insolvenzverwalter und kontrolliert bzw. beaufsichtigt diesen während des Verfahrens
- führt das Schuldenbereinigungsplanverfahren durch
- beruft die Gläubigerversammlung ein und leitet deren Sitzungen
- verwehrt dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung, wenn dieser während der Insolvenz seine Pflichten nicht erfüllt, bzw. gewährt Restschuldbefreiung
- macht eingeleitete Insolvenzverfahren öffentlich bekannt (Insolvenzbekanntmachungen, umgangssprachlich Insolvenzregister)
Insolvenzverwalter: Verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse
Bei jeder eröffneten Insolvenz bestellt das Insolvenzgericht in seinem Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter bzw. in der Privatinsolvenz einen Treuhänder. Er ist eine Schlüsselfigur im gesamten Verfahren, weil er das Vermögen des Schuldners in Besitz nimmt, dieses verwaltet und verwertet.
Den Erlös daraus zahlt er – nach Abzug der Masseverbindlichkeiten – an die Insolvenzgläubiger aus. Dabei berücksichtigt er nur diejenigen Gläubiger, die ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner bei ihm angemeldet haben. Diese Ansprüche werden Insolvenzforderung genannt.
In der juristischen Fachsprache heißt es oft: Der Insolvenzverwalter nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und verwaltet sie. Der Begriff der Insolvenzmasse stammt aus der Insolvenzordnung und ist dort in § 35 InsO wie folgt definiert:
„Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).“
Als Verwalter in der Insolvenz kann nicht jede beliebige Person arbeiten, denn er muss geschäftskundig sein und die entsprechenden juristischen und wirtschaftlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbringen. Oft arbeiten Rechtsanwälte, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben, als Insolvenzverwalter. Verletzt ein Insolvenzverwalter seine Pflichten, kann er sich gegenüber allen Beteiligten schadenersatzpflichtig machen.
Der Insolvenzverwalter ist unabhängig, ergreift also weder Partei für den Gläubiger noch für den Schuldner.
Typischer Ablauf einer Insolvenz beim Privatinsolvenzverfahren
Zwei wichtige Dinge zur privaten Insolvenz vorab:
Erstens: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die festlegt, ab welcher Schuldenhöhe ein Antrag gestellt werden darf. Ausschlaggebend sind vielmehr die zu Beginn dargestellten Insolvenzgründe. Die Insolvenzanmeldung ist bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit möglich.
Zweitens: Bevor ein Verbraucher Privatinsolvenz anmeldet, muss er versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Nur wenn dieser Versuch scheitert und eine anerkannte Schuldnerberatung, ein Anwalt, Notar oder Steuerberater ihm dieses Scheitern bescheinigt, darf er einen Insolvenzantrag stellen.
Das heißt, der Schuldner muss seinen Gläubigern zuerst einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan darüber vorlegen, wie er seine Schulden begleichen möchte. Dieser Plan kann z. B. eine Ratenzahlung vorsehen. Stimmen die Gläubiger zu, lässt sich so eine private Insolvenz vermeiden.
Das ist für alle Beteiligten günstiger als ein Insolvenzverfahren. Die Gläubiger erhalten bei einem außergerichtlichen Vergleich in der Regel mehr Geld zurück als in der Privatinsolvenz. Der Schuldner spart sich das Verfahren und die damit verbundenen Kosten. Und die Gerichte werden entlastet.
Die Verbraucherinsolvenz besteht im Wesentlichen aus folgenden Abschnitten:
- der soeben erwähnte außergerichtliche Einigungsversuch
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- eigentliches (vereinfachtes) Insolvenzverfahren
- Wohlverhaltensphase
- Restschuldbefreiung durch Gerichtsbeschluss
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Video: Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Antrag auf Eröffnung der privaten Insolvenz nach gescheitertem Einigungsversuch
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so kann der Schuldner mithilfe der darüber ausgestellten Bescheinigung den Insolvenzantrag stellen.
Wir rufen uns noch einmal in Erinnerung: Die Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz ist nur für folgende Schuldner möglich:
- Privatpersonen, z. B. Erwerbslose, Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und Rentner
- (ehemalige) Selbstständige, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt, wenn sie maximal 19 Gläubiger haben und gegen sie keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Freiberufler F. könnte Privatinsolvenz beantragen, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und er z. B. keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuern schuldet.
Insolvenz beantragen können auch die Gläubiger einer überschuldeten Privatperson. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit darf dies jedoch nur der Schuldner selbst.
Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren
Bevor das eigentliche Verfahren zur Insolvenz beginnt, unternimmt das Gericht einen neuen Versuch, eine Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen (Schuldenbereinigungsverfahren). An dieser Stelle kommt noch einmal der Schuldenbereinigungsplan zum Einsatz, der als Grundlage für einen möglichen gerichtlichen Vergleich dient.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Wenn das Insolvenzgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass keine Einigung möglich ist, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Das ist meist der Fall, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan ablehnt.
Die Privatinsolvenz stellt ein vereinfachtes Verfahren dar. In dieser Phase verwaltet und verwertet der Treuhänder die Insolvenzmasse und verteilt den Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern – immer unter Berücksichtigung der oben erklärten Rangfolge.
In der Regel endet das vereinfachte Verfahren mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung, dem eigentlichen Ziel jeder Person in der Insolvenz.
Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
Nun folgt die Wohlverhaltensphase, die in der Regel sechs Jahre dauert. Für die Berechnung dieses Zeitabschnitts wird das Datum der Eröffnung der Insolvenz zugrunde gelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Phase verkürzt werden.
In diesem Zeitraum darf sich der Schuldner nichts zuschulden kommen lassen und muss bestimmte im Gesetz festgelegte Pflichten erfüllen. Diese Pflichten werden auch Obliegenheiten genannt.
- Um möglichst viele Schulden abbezahlen zu können, muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen.
- Er muss weiterhin den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen. An seine Insolvenzgläubiger hingegen darf er keine Zahlungen leisten.
- Jeder Wohnsitzwechsel und jeder Jobwechsel muss unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt werden.
Erfüllt der Schuldner all diese Pflichten gewissenhaft, steht einer Restschuldbefreiung nichts mehr im Wege. Wird diese vom Gericht erteilt, können die Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner Zwangsvollstreckung betreiben. Diese Restschuldbefreiung gilt unabhängig davon, wie viele Schulden in der Insolvenz abbezahlt wurden – und zwar für alle Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden. Auch die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet und nicht am Verfahren teilgenommen haben, dürfen nicht mehr vollstrecken.
Trotzdem versuchen einige Gläubiger, ihre noch offenen Insolvenzforderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung einzutreiben. Ist das auch bei Ihnen der Fall? Dann lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen – mithilfe einer Erstberatung auf schuldenanalyse-kostenlos.de ** – kostenlos und unverbindlich.
Schuldner, die trotz Insolvenz neue Schulden machen, werden von diesen neuen Verbindlichkeiten nicht befreit. Sie bleiben weiterhin bestehen.