Das Wichtigste zur Teilschuld
Die Teilschuldnerschaft ist eine Form der Schuldnermehrheit, die aber auf einem einheitlichen Schuldverhältnis beruht. Im Gegensatz zu Gesamtschuldnern müssen die Teilschuldner die Schulden jeweils nur zu gleichen Anteilen erbringen.
Eine Leistung ist teilbar, wenn sie sich in mehrere gleiche Teile zerlegen lässt, ohne dass sie dadurch an Wert verliert. Hier lesen Sie mehr zu den Voraussetzungen des § 420 BGB.
Ja. Denn Geldforderungen lassen sich in Teilsummen aufteilen, ohne dass sich dadurch das Wesen oder der Wert der Forderung verändert.
Inhalt
Was ist eine Teilschuldnerschaft im Sinne des § 420 BGB?
Beginnen wir mit einem Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Garten. Sie und Ihr Gartennachbar benötigen Sand für den Weg. Beim Händler bestellen Sie gemeinsam eine Ladung Sand, um sich einen Mengenrabatt zu sichern. Dabei vereinbaren Sie mit dem Verkäufer, dass Sie und Ihr Nachbar jeweils die Hälfte der Ladung bekommen und bezahlen.
In solch einem Fall wären Sie beide in Bezug auf den Kaufpreis Teilschuldner im Sinne des § 420 BGB, denn jeder muss nur die Hälfte bezahlen. Genau das zeichnet die Teilschuld aus: Jeder Schuldner muss nur einen Anteil der Leistung erbringen.
Anders als bei der in § 421 BGB geregelten Gesamtschuldnerschaft bestehen die Schulden der einzelnen Teilschuldner laut § 420 BGB unabhängig voneinander, sodass jeder Schuldner seine Verbindlichkeiten unabhängig von den anderen begleichen kann. Weil diese Teilschulden aber auf einem einheitlichen Schuldverhältnis beruhen – in unserem Beispielfall auf einem einzigen Kaufvertrag – können die Teilschuldner eine Kündigung oder einen Rücktritt nur gemeinsam erklären.
Hierzu ein weiteres kleines Beispiel: Sie haben Ihre Hälfte des Kaufpreises bezahlt, Ihr Nachbar weigert sich aber zu zahlen. Dann haben Sie ein Problem. Denn der Händler darf sich in diesem Fall gegen Sie beide auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB berufen und muss den Sand nur Zug und Zug gegen Ihre beiden Zahlungen liefern.
Der Gesetzgeber regelt die Teilschuld in § 420 BGB wie folgt:
„Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.“
Hier finden sie unsere Ratgeber rund um die unterschiedlichsten Formen von Schulden:
Wann liegt eine Teilschuld vor? Voraussetzungen des § 420 BGB
Voraussetzung für eine Teilschuld ist laut § 420 BGB immer eine sogenannte teilbare Leistung. Das ist dann der Fall, wenn sich die Leistung in mehrere gleiche Teile zerlegen lässt, ohne dass es dadurch zu einem Wertverlust oder einer Wesensveränderung kommt.
Die Kaufpreiszahlung aus unserem Beispielfall ist eine solche teilbare Leistung. Geldforderungen sind auch der Hauptanwendungsfall – zumindest laut Gesetz.
In der Praxis ist das jedoch nicht der Fall, weil die Teilschuldnerschaft für den Gläubiger große Nachteile mit sich bringt. Er müsste im Streitfall gegen jeden Schuldner gesondert vorgehen und trüge außerdem das Insolvenzrisiko mehrerer Schuldner.
Deshalb ist die Teilschuld eher die Ausnahme. Der Gesetzgeber ordnet in den wichtigsten Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung an, sodass § 420 BGB im Zweifel nicht anwendbar ist. So ist die Teilschuldnerschaft wohl nur noch relevant bei Unterhaltspflichten nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB und beim Gesamtschuldnerausgleich im Sinne des § 426 BGB. Denn alle Gesamtschuldner sind im Innenverhältnis nur dazu verpflichtet, ihren Anteil der Leistung zu erbringen. Leistet ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil, kann er die Differenz von den anderen Gesamtschuldnern erstattet verlangen.