Das Wichtigste zur Pfändung von Wohngeld
In der Regel ist Wohngeld nicht pfändbar, weil es als Sozialleistung allein dazu dient, dass der Wohngeldempfänger damit seine Miete bezahlt bzw. die Kosten, die ihm durch die Nutzung seiner Eigentumswohnung entstehen. Bestimmte Gläubiger sind jedoch zur Pfändung dieser Sozialleistung berechtigt.
Für Vermieter und Kreditgeber ist das Wohngeld doch pfändbar, wenn sie einen Vollstreckungstitel über eine Miet- oder Darlehensforderung besitzen. Allerdings muss sich ihre Geldforderung auf die Wohnung beziehen, für die der Schuldner Wohngeld erhält. Zur Pfändung berechtigen demnach Mietzinsforderungen und Darlehensforderungen für die Finanzierung der vom Schuldner selbst genutzten Wohnimmobilie.
Auch wenn Wohngeld nicht pfändbar ist – ohne P-Konto verlieren Sie diese Sozialleistung im Falle einer Kontopfändung. Schützen Sie Ihre Sozialleistungen, indem Sie Ihr Girokonto von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Zusätzlich können Sie die Freigabe des Wohngeldes beim Vollstreckungsgericht beantragen, falls der Grundfreibetrag nicht als Schutz ausreicht.
Inhalt
Grundsätzlich darf Wohngeld nicht gepfändet werden
Bürger, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Miete bzw. für die Kosten einer Eigentumswohnung, wenn sie diese selbst nutzen. Als Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 26 SGB I ist das Wohngeld grundsätzlich nicht pfändbar.
Der Grund für diese Unpfändbarkeit liegt in der Zweckgebundenheit der Leistung. Sie dient ausschließlich der Bezahlung der Miete (sog. Mietzuschuss) bzw. der Kosten, die mit der Nutzung der eigenen Eigentumswohnung einhergeht (sog. Lastenzuschuss). Das Wohngeld soll es ermöglichen, dass Menschen mit geringem Einkommen trotz angemessen und familiengerecht wohnen und dies auch bezahlen können. Wäre das Wohngeld pfändbar, würde der Zweck dieser Sozialleistung zumindest teilweise in Frage gestellt.
Deshalb stellt § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I Folgendes klar:
„Unpfändbar sind Ansprüche auf Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind.“
Obwohl Wohngeld grundsätzlich unpfändbar ist, sollten Schuldner im Falle einer drohenden Kontopfändung ein P-Konto einrichten, um zumindest den Grundfreibetrag zu sichern. Um das Wohngeld zu schützen, empfiehlt es sich außerdem, dessen Freigabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Über eine P-Kontobescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags ist das Wohngeld nicht geschützt.
Ausnahmsweise ist Wohngeld doch pfändbar
Die soeben zitierte Vorschrift verdeutlicht, dass das Wohngeld der Pfändung unterliegt, wenn Gläubiger Ansprüche im Sinne der §§ 9, 10 Wohngeldgesetz (WoGG) durchsetzen möchten. Danach haben…
- …Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses zu pfänden, wenn der Mieter Mietschulden nicht begleicht.
- …Darlehensgeber, die ein Darlehen zur Finanzierung von Wohnungseigentum ausgezahlt haben, eine Berechtigung zur Pfändung des Wohngeldes.
Allerdings ist Wohngeld nur dann pfändbar, wenn der Vermieter bzw. Kreditgeber einen Vollstreckungstitel über die besagte Forderung besitzt. Diese Forderung muss sich auf die Wohnung beziehen, für die das Amt Wohngeld bewilligt hat.
Informative Ratgeber rund um die Pfändbarkeit von Einkommen & Vermögen:
In welcher Höhe ist Einkommen pfändbar? Mehr dazu lesen Sie in unseren Ratgebern zur Pfändungsfreigrenze und der Pfändungstabelle.
Keine Zeit zum Lesen? Das Wichtigste im Video zusammengefasst
Guten Tag!
Ich habe einige Fragen:
Vorab einige Infos.
Ich befinde mich in einer Privatinsolvenz, aktuell in der Wohlverhaltensphase, die voraussichtlich im April 2025 endet.
Als Pensionär wird mir monatlich bereits ein Betrag (Pfändung) abgezogen. Ich zahle monatlich Unterhalt für meine minderjährige Tochter. Meinem Treuhänder muss ich die monatliche Leistungsmitteilung (Pension) als auch den Zahlungsnachweis für meine private Krankenversicherung nachweisen.
Ich habe jetzt Wohngeld beantragt und voraussichtlich wird mir das auch gewährt.
1. Bin ich verpflichtet, meinem Treuhänder das mitzuteilen, oder ist das Wohngeld nach den §§ 11,26 SGB I unpfändbar?
2. Bin ich verpflichtet, dem Treuhänder in der Wohlverhaltensphase einen Monats-oder Jahreskontoauszug meines Bankkontos zukommen zu lassen?
Im Gesetzestext habe ich nichts dazu gefunden.
Vielen Dank für die Mühe.
Freundliche Grüße
Thomas
wenn offensichtlich niemand pfänden kann, warum den längsten weg zum vollstreckungsgericht? wer hat sich sowas ausgedacht? die bank hat doch die vollstreckungstitel. sie kann genau sehen, ob der aktuelle vermieter dabei ist. wenn nicht, dann muss die bank auszahlen. so einfach ist das. da braucht man nicht einmal eine schuldnerberatung aufsuchen. denn niemand sonst als die bank kann sehen, ob der aktuelle vermieter einen schuldtitel bei der bank eingereicht hat zur pfändung von wohngeld. wohngeld ist zweckgebunden. es darf für anderes nicht verwendet werden und da es ein zuschuss ist zur miete ist der zweck ja auch da, weil man ja jeden monat miete zahlen muss. also wo soll da ein haken sein, dass man die leute vom vollstreckungsgericht, das ja auch ewig braucht, um zu entscheiden, zu nerven. auch die würden ja nur den aktuellen vermieter fragen oder die papiere dazu einsehen, ob da eine rechnung offen wäre. andere gläubiger interessieren zum wohngeld ja gar nicht. wozu also nicht einmal die eintragfähigkeit p-kontobescheinigung? hier wird doch gemauert oder nicht? hat wohngeld keine lobby oder warum läuft das hier offensichtlich nicht richtig? Ende märz werde ich so wohl auch 100 euro verlieren oder ich werde gleich einen anwalt einschalten, wenn es mir nichts kostet. die stellen ja auch nicht pauschal was aus. das hatte ich schon mal bei alg2. alle haben sie schiss, in regress genommen zu werden. mfg
Zu dem Thema, ob Wohngeld pfändbar ist, gibt es allerlei widerspüchliche Informationen.
Wenn ich den Beitrag hier richtig verstehe, kann es nicht generell im p-konto freigestellt werden. Wie denn dann?
Die Pfändung auf meinem Konto betrifft keine Schulden aus Wohnen oder Miete.
lch erwarte demnächst eine hohe Nachzahlung, weil sich das Wohngeldamt seit September 2022 Zeit lässt.
Wie kann ich verhindern, dass die Nachzahlung, sowie auch laufende Leistungen, falls diese ab 2023 höher als bisher sind, gepfändet werden? Die Sparkasse wird dies mit Sicherheit nicht von allein berücksichtigen.
Wahrscheinlich wird das Wohngeldamt ab 2023 meinen individuellen Freibetrag übersteigen. Muss ich dann jeden Monat zum Amtsgericht, um eine Pfändung zu verhindern?