Das Wichtigste zum Thema „SCHUFA-Einträge löschen lassen“
Falsche, unberechtigte oder veraltete Daten über Schulden, Kredite und Insolvenzverfahren wirken sich schnell negativ auf die Bonität aus, sodass Sie wichtige Verträge nicht mehr oder nur zu ungünstigen Konditionen abschließen können. Deshalb empfiehlt es sich, diese Daten regelmäßig zu prüfen und ggf. berichtigen oder löschen zu lassen.
Fordern Sie zunächst eine kostenfreie Datenkopie bei der SCHUFA an, um sämtliche Einträge genau zu prüfen. Um falsche Daten wie Ihre Anschrift korrigieren zu lassen, wenden Sie sich direkt an die Auskunftei. Hier erfahren Sie, wie Sie in anderen Fällen vorgehen, um einen SCHUFA-Eintrag zu löschen. Unser Musterbrief als PDF und Word-Datei bietet Ihnen eine kleine Orientierung.
Für die gespeicherten Daten sind verschiedenen Löschfristen vorgesehen. Nach deren Ablauf löschen die Auskunfteien die Informationen normalerweise automatisch. Hier fassen wir die verschiedenen Fristen zusammen.
Inhalt
Welche Einträge sind zu löschen oder zu korrigieren?
Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA sammeln und speichern Informationen über Verbraucher, um daraus Rückschlüsse auf deren Zahlungsverhalten und Bonität (Kreditwürdigkeit) zu ziehen. Negative Einträge erschweren den betroffenen Personen oft den Abschluss wichtiger Miet-, Mobilfunk- oder Kreditverträge.
Allerdings kann jeder veraltete, falsche oder unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen lassen. Dies betrifft insbesondere folgende Datensätze:
- falsche bzw. fehlerhafte SCHUFA-Einträge
- unberechtigte Einträge
- veraltete Datensätze
Fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen lassen
Jeder Eintrag muss auf nachweisbaren Tatsachen beruhen und nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden. Wenn Unternehmen oder Banken falsche Informationen an die Auskunftei weitergeben oder kein Grund für den Negativ-Vortrag vorliegt, können Sie diesen SCHUFA-Eintrag löschen lassen.
Typische Fehler sind beispielsweise:
- fehlerhafte Daten zur Person, z. B. falscher Name, falsche Anschrift
- vollständig bezahltes Darlehen ist trotz Ablauf der Löschfrist noch im Datensatz gespeichert
- bezahlte Forderung wird nicht als „erledigt“ gekennzeichnet
- Forderung besteht, aber nicht in der angegebenen Höhe
Wann ist ein SCHUFA-Eintrag unberechtigt?
Die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz legen genau fest, unter welchen Bedingungen ein SCHUFA-Eintrag erfolgen darf: Grundvoraussetzung ist, dass der Schuldner die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht hat.
Gespeichert werden dürfen insbesondere Forderungen, …
- für die ein Vollstreckungstitel vorliegt
- die in einem Insolvenzverfahren festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten wurden
- die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat.
- Forderungen, die nicht unter eine dieser drei Kategorien fallen, dürfen Gläubiger nur unter folgenden Bedingungen an die SCHUFA melden:
- Die Forderung ist fällig.
- Der Gläubiger hat den Schuldner mindestens zweimal schriftlich gemahnt und ihn frühestens bei der ersten Mahnung auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag hingewiesen.
- Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung liegen mindestens vier Wochen.
- Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten.
Die Negativmeldung eines Unternehmens, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist rechtswidrig und der entsprechende SCHUFA-Eintrag ist zu löschen.
Entsteht der betroffenen Person ein wirtschaftlicher Schaden aufgrund einer rechtswidrigen Meldung an die SCHUFA, kann sie diesen SCHUFA-Eintrag nicht nur löschen lassen, sondern mitunter auch Schadensersatz von dem verantwortlichen Unternehmen verlangen. Ein solcher Schaden kann zum Beispiel darin liegen, dass die Bank die Kreditkarte kündigt.
Wann ist ein (negativer) SCHUFA-Eintrag zu löschen?
Die SCHUFA und auch andere Auskunfteien speichern personenbezogene Daten nicht ewig, sondern löschen diese nach einem gewissen Zeitraum.
Löschfrist | Daten |
---|---|
sofort | nachweislich bzw. unstrittig falsche Daten; Konto- und Vertragsdaten unmittelbar nach Bekanntgabe der Vertragsbeendigung |
nach 6 Monaten | Informationen zur Restschuldbefreiung (neu seit 03/2023) |
nach 12 Monaten | Kreditanfragen und Anfragen zu Kreditkonditionen (auf Antrag); Anfragen von Unternehmen |
nach 3 Jahren | vollständig bezahlte Kredite, abgeschlossene Mahnverfahren; (verweigerte) Vermögensauskunft und Haftbefehl; Informationen zur Privatinsolvenz |
Mit Ablauf dieser Fristen ist die SCHUFA verpflichtet, diese Einträge automatisch aus ihren Datensätzen zu löschen. Tut sie dies nicht, können Sie die Auskunftei zur Löschung der veralteten Daten auffordern.
In einigen Fällen ist es möglich, einen SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen zu lassen, insbesondere wenn Sie nachweisen, dass das Amtsgericht diesen Eintrag in seinem Verzeichnis gelöscht hat. In anderen Fällen ist eine vorzeitige Löschung eher wenig aussichtsreich.
Wie kann ich einen Eintrag in der SCHUFA löschen lassen?
Um SCHUFA-Einträge löschen zu lassen, gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Fordern Sie einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA an und prüfen Sie sämtliche Einträge sehr genau.
- Sind Name oder Adresse falsch gespeichert, wenden Sie sich direkt an die SCHUFA, um den Eintrag löschen und korrigieren zu lassen.
- Begleichen Sie gegebenenfalls offene Forderungen und bitten Sie den Gläubiger um die Erledigungsvermerk und dessen Meldung an die Auskunfteien. Sobald Ihnen der Gläubiger die Erledigung bestätigt, senden Sie dies noch einmal an die SCHUFA und bitten, den Eintrag als „erledigt“ zu kennzeichnen.
- Falls das Unternehmen falsche Informationen zu einem Vertrag oder Kredit weitergegeben hat, wenden Sie sich sowohl an das Unternehmen als auch an die Auskunftei. Teilen Sie dem Unternehmen im Fall einer unberechtigten Forderung mit, dass Sie diese nicht akzeptieren und bestreiten und begründen Sie dies. Legen Sie gegebenenfalls Kopien als Nachweis bei.
- Ähnlich gehen Sie vor, wenn der Gläubiger einen Negativ-Eintrag veranlasst hat, obwohl Sie gar keine Mahnung erhalten haben. Wenn Sie die SCHUFA bitten, diesen Eintrag zu löschen, legen Sie eine Kopie Ihres Schreibens an den Gläubiger bei.
Vorlage: SCHUFA-Eintrag löschen – Musterbrief an die Auskunftei
Als erste Orientierung bieten wir Ihnen einen Musterbrief, den Sie als Vorlage für Ihr Schreiben an die SCHUFA verwenden können. Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung und muss immer an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden.
Name
Anschrift
SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Ort, Datum
Löschung eines fehlerhaften Schufa-Eintrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am … bei Ihnen eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO angefordert und diese auch am … erhalten. Der folgende darin enthaltene Eintrag ist fehlerhaft:
[genaue Bezeichnung des Negativ-Eintrags]
Ich habe deswegen meinen Vertragspartner … [genaue Bezeichnung] kontaktiert und seiner fehlerhaften Meldung an Sie schriftlich widersprochen. Sie finden das Anschreiben und Kopien als Nachweise für die Fehlerhaftigkeit im Anhang.
Nach Art. 16, 17 DSGVO sind Sie verpflichtet, unrichtige Daten zu löschen. Bitte löschen Sie die fehlerhaften Einträge bis spätestens zum … [Frist von ca. 3 Wochen] und weisen Sie mir dies nach, indem Sie mir eine aktualisierte Eigenauskunft zukommen lassen.
Sollte die Löschung nicht innerhalb der von mir erfolgten Frist erfolgen, werde ich diese gerichtlich durchsetzen und gegebenenfalls Schadensersatz für den mir daraus entstandenen Schaden geltend machen.
Mit freundlichem Gruß
[Name und Unterschrift]
Laden Sie hier unsere Vorlage kostenlos herunter:
hallo guten tag
ich habe ein Telefon bechtel
ich werde gerne mit Überweisung bezahlen
der Käufer macht das nicht was sollte machen
danke
meine Konto ist gesperrt
Ich habe , nach Bonität Einsicht ( erhalten von der Schufa gegen Geld! ) feststellen müssen, das eine GmbH vorsätzlich falsche und gegen 2 Gerichtsurteile verstoßende Einträge , über Forderungen die gerichtlich erloschen sind, hat eintragen lassen und mir ist dadurch ein erheblichen Ansehensschaden entstanden, Ich bin nervlich Krank geworden und musste eine Anwaltskanzlei ( gegen Honorar( bitten meine Interessen zu vertreten, um die Schufa aufzufordern, diese Falschen Eintragungen sofort zu Löschen.
Nach 3 Tage stand das immer noch drin!
Der Betreiber dieser unberechtigten Forderungen, der Beide Urteil bekommen hatte, wurde ebenfalls angeschrieben und aufgefordert ,unverzüglich diese Einträge zurück zu nehmen bei der Schufa !
Doch es passiert nichts, Diese kriminelle GmbH weigert sich . Trotz eben zweier Rechtskräftiger Urteile.
Ist das ein Verbrechen , man zerstört , vorsätzlich und rücksichtslos meinen Leumund und die Bank die mir eine Disposition geben wollte , weil mein PKW bei einem unverschuldeten Unfall erheblich beschädigt wurde , kann mir diese Dispo nicht gestatten.
Ich kommen in Privat Insolvenzgefahr !
Ist sowas ein Verbrechen?
Ich würde meinen Sohn gerne helfen aus einem für Ihn unpassenden Wohnumfeld herauszukommen und eine Arbeit zu bekommnen. Leider hat er sich vor ein paar Jahren eine negative Schufa Auskunft geholt. Durch –ich will Sie mal Jugendsünden nennen. Schulden durch Mietrückstände und Telefonverträge bei denen nicht gezahlte Beträge aufgelaufen sind. Mittlerweile führt er mit seinen 35 Jahren ein solides Leben und zahlt seine Schulden in Monatlichen Beträgen ab. Leider hat er natürlich durch den Eintrag keine Chance auf eine andere Wohnung die er dringend bräuchte und auch bei der Arbeitssuche gibt es Probleme. Gibt es keine Möglichkeit durch eine Kontaktaufnahme mit der Schufa diesen Eintrag vorzeitig zu löschen ? Durch diesen Eintrag hat er keine Möglichkeit sein Leben in die richtige Bahn zu lenken, obwohl er seid Jahren ein geregeltes Leben führt.
Über eine Auskunft wie ich ihm dbzgl.helfen könnte würde ich mich sehr freuen.