Das Wichtigste zur Insolvenzquote
Die Insolvenzquote beschreibt laut Definition, zu welchem Prozentsatz die Insolvenzgläubiger ihre zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zum Ende des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse getilgt bekommen. Sie gibt also den prozentualen Anteil seiner Forderung an, die ein Insolvenzgläubiger bezahlt bekommt. Diese Quote wird auch Deckungsquote genannt.
Die Insolvenzquote ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Insolvenzmasse und der Summe aller geltend gemachten Forderungen. Näheres zur Berechnung lesen Sie hier.
Bei Insolvenzverfahren, die 2018 beendet wurden, lag die Insolvenzquote liegt im Durchschnitt bei 6,1 Prozent (Unternehmensinsolvenzen) bzw. bei 1,8 Prozent (Privatinsolvenzen). Demnach sind oft über 90 Prozent der Forderungen der Gläubiger uneinbringlich bzw. verloren.
Inhalt
Insolvenzquote: Wie wird die Insolvenzmasse verteilt?
Der Insolvenzverwalter teilt das gesamte pfändbare Schuldnervermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, zwischen allen am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubigern auf. Dabei muss er zwei Dinge beachten:
- Die Gläubiger sind in einer bestimmten Rangfolge zu bezahlen, das heißt, bestimmte Gläubiger haben Vorrang vor anderen. (Was das genau bedeutet, erläutern wir in diesem Abschnitt.)
- Die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, sind gleichmäßig zu befriedigen. Jeder von ihnen soll „das gleiche Stück vom Kuchen“, also denselben Anteil aus der Insolvenzmasse erhalten wie alle anderen. Dieser Anteil wird im Insolvenzrecht als Insolvenzquote bezeichnet.
Die Insolvenzquote beziffert den prozentualen Anteil, den ein Insolvenzgläubiger von seiner Forderung bezahlt bekommt. Diese Quote ist meist recht gering. In so gut wie keinem Insolvenzverfahren werden alle Forderungen vollständig beglichen.
In der Regel liegt diese Deckungsquote im unteren einstelligen Bereich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts betrug die Insolvenzquote für Insolvenzverfahren, die bis Ende 2018 abgeschlossen wurden, bei …
- 6,1 Prozent bei Unternehmensinsolvenzen und
- nur 1,8 Prozent in Verbraucherinsolvenzverfahren.
Das heißt, dass die betroffenen Gläubiger 93,9 bzw. 98,2 Prozent ihrer Forderungen verloren haben und damit fast leer ausgingen. Damit gibt die Insolvenzquote gleichzeitig an, wie hoch die Verluste der Gläubiger sind.
Aufgrund der in der Praxis höchst seltenen vollständigen Gläubigerbefriedigung ist es meistens vorteilhafter, sich außergerichtlich mit dem Schuldner über die Schuldenregulierung zu einigen. Alternativ hierzu bietet sich ein Insolvenzplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an.
Weitere Ratgeber rund um die Insolvenzmasse:
Ermittlung der Insolvenzquote erfolgt gewöhnlich erst zum Verfahrensende
Die Insolvenzquote lässt sich berechnen, indem die Summe aller angemeldeten Forderungen zur Insolvenzmasse ins Verhältnis gesetzt wird. Hierzu muss der Insolvenzverwalter normalerweise erst …
- das Schuldnervermögen (die Insolvenzmasse) verwerten, also zu Geld machen und
- die Verfahrenskosten hieraus bezahlen, also die Gerichtskosten sowie die Auslagen und Gebühren des Insolvenzverwalters.
Deshalb zahlt der Verwalter die Quote normalerweise erst zum Verfahrensende aus – im Rahmen der Schlussverteilung.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Insolvenzquote im laufenden Verfahren zu berechnen und Abschlagszahlungen vorzunehmen. Das ist allerdings schwierig und außerdem sehr aufwendig, weil der Insolvenzverwalter dabei verschiedenen Rückstellungen beachten muss und nicht alle vorhandenen finanziellen Mittel zur Berechnung der Insolvenzquote heranziehen darf.
Vielmehr muss er folgende Kosten einkalkulieren und von der Insolvenzmasse abziehen:
- Gerichtskosten
- Kosten des Insolvenzverwalters
- sonstige Masseverbindlichkeiten
- bestrittene Forderungen (sofern der Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat)
Auch aus diesem Grund lässt sich die endgültige Deckungsquote erst am Ende des Insolvenzverfahrens ermitteln.
Bei der Berechnung der Insolvenzquote hilft folgende Formel:
Insolvenzquote = Insolvenzmasse / Summe aller Insolvenzforderungen x 100
In welcher Reihenfolge werden Gläubiger bedient?
In § 1 Insolvenzordnung (InsO) bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass alle Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden sollen, „indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt […] wird.“
Dabei sind aber nicht alle Gläubiger gleich, wie die Insolvenzordnung an anderer Stelle klarstellt. Vielmehr gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung nur innerhalb eines Ranges. Das Gesetz sieht dabei die folgende Rangfolge vor:
- Aussonderungsberechtigte
- Absonderungsberechtigte
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
- nachrangige Insolvenzgläubiger