Das Wichtigste zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Richtig heißt es Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Bereich des Steuer- oder Verwaltungsrechts. Sie ist bei Pfändungen von Geldforderungen erforderlich, die dem Schuldner zustehen, beispielsweise bei einer Kontopfändung oder einer Lohnpfändung. Die Vollstreckungsbehörde erlässt selbst diese Verfügung.
Die Dauer einer Kontopfändung steht nicht von vornherein fest. Sie ist auch nicht gesetzlich geregelt. Sie dauert eben so lange, bis sämtliche Schulden bezahlt sind. Je nach Höhe der offenen Verbindlichkeiten und des monatlichen Bankguthabens kann es bei einer einmaligen Pfändung bleiben oder aber Monate bis Jahre dauern.
Die Aufhebung einer solchen Verfügung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn sie fehlerhaft ist und der Schuldner deshalb Einspruch einlegt. Dann muss die Behörde dem Einspruch abhelfen, indem sie die Verfügung aufhebt. Näheres erfahren Sie hier.
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Inhalt
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt – wenn der Fiskus das Konto pfändet
Wenn ein Gläubiger die Kontopfändung veranlassen will, muss er mithilfe seines Vollstreckungstitels einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragen und diesen der Bank des Schuldners zustellen lassen.
Danach darf die Bank kein Bankguthaben mehr an ihren Kunden auszahlen. Sein Konto ist gesperrt und nichts geht mehr: keine Barabhebungen, keine Lastschriften und keine Überweisungen. Spätestens nach vier Wochen überweist die Bank das Geld an den Gläubiger.
Wenn der Gläubiger nun eine Behörde ist, zum Beispiel das Finanzamt, dann erlässt die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Sie muss sich dafür also nicht an das Gericht wenden. Im Steuerrecht erfolgt die Zwangsvollstreckungen nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO), wobei bestimmte Vorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls zu beachten sind.
Nicht nur Finanzamt und das Hauptzollamt erlassen für die Kontopfändung eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Auch die Krankenkasse und die Rentenversicherung können auf diese Weise offene Zahlungen eintreiben.
Was ist eine Pfändungsverfügung und was eine Einziehungsverfügung?
Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich eigentlich um zwei Verfügungen. Den Begriff der Pfändungsverfügung definiert der Gesetzgeber in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO:
„Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).“
Die Pfändungsverfügung wirkt wie ein Zahlungsverbot gegenüber der Bank als sogenannter Drittschuldner und als Verfügungsverbot gegenüber dem Kontoinhaber als Schuldner. Dieser darf insbesondere kein Geld einziehen, also z. B. vom Konto abheben.
Weiterhin bedarf es auch noch einer Einziehungsverfügung im Sinne des § 314 AO, mit welcher die Vollstreckungsbehörde die Einziehung des gepfändeten Bankguthabens anordnet. Normalerweise verbinden Behörden beide Verfügungen miteinander.
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Voraussetzungen und Inhalt einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Bevor eine Behörde oder das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen darf, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Fälligkeit der Geldforderung, zu deren Zahlung der Schuldner von der Behörde aufgefordert wird
- Mahnung vor Einleitung der Zwangsvollstreckung
- Schonfrist: Seit der Zahlungsaufforderung muss mindestens eine Woche verstrichen sein.
- Vollstreckungstitel: Als Titel dient normalerweise der rechtskräftige Leistungsbescheid der Behörde. Sie muss sich also nicht – wie privatrechtliche Gläubiger – an das Gericht wenden, um einen solchen Titel zu erwirken.
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Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss so eindeutig und konkret formuliert sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Folgende Angaben sind mindestens erforderlich:
- genaue Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners
- die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet den Drittschuldner konkret
- genaue Benennung der Forderung und des Betrags
- Verfügung verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und
- fordert den Schuldner auf, jegliche Verfügung über die Forderung zu unterlassen
- Verfügung ordnet die Einziehung der Forderung durch die Behörde an
Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Was tun, wenn das Finanzamt Konto oder Lohn pfänden will?
Auch bei der behördlichen Zwangsvollstreckung gibt es unpfändbare Forderungen. So erklärt § 319 AO:
„Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.“
Das bedeutet insbesondere:
- Es gelten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen laut § 850c ZPO.
- Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO unpfändbar, etwa Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro.
- Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt auch vor Kontopfändungen, die auf einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung beruhen.
Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts
Der Schuldner kann gegen die Verfügung des Finanzamt Einspruch einlegen und in seinem Schreiben gleichzeitig beantragen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben wird. Damit sein Ansinnen auch Erfolg hat, sollte der Einspruch gut begründet werden.
Denkbar ist beispielsweise, dass sich die Steuerzahlung des Schuldners mit dem Erlass und der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank zeitlich überschneiden. In diesem Fall ist der Steueranspruch bereits nach § 47 AO erloschen und die Pfändungsverfügung deshalb fehlerhaft.
In einem solchen Fall ist ein Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ratsam. Zwar ist die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in diesem Fall nicht notwendig, weil sie bereits nach § 125 AO nichtig ist.
einen schönen guten Tag ich habe nämlich eine Frage ich habe b-konto und ich habe einen Brief erhalten dass der Stadt mir Pfändungs und Einziehung Verfügung so meine Sparkasse geschickt wo ich eigentlich b-konto habe können Sie das einfach machen
Hallo,
aufgrund einer Schätzung wurde mein Konto gesperrt. Ich habe nun Anfang der letzten Woche die EKSt korrekt eingereicht, diese ist auch durch den Sachbearbeiter geprüft. Allerding will die Vollstreckungsstelle erst Ende der kommenden Woche die Pfändung der Schätzung aufheben.
Muss diese nicht sofort nach Eingang der EKSt aufgehoben werden und gem. dem Bescheid die Zahlung neu angefordert werden?