Das Wichtigste zum Thema „nachträgliche Forderungsanmeldung“
Gläubiger, deren Forderungen vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen, indem sie diese beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Das Insolvenzgericht fordert die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss zur Forderungsanmeldung auf und setzt ihnen hierfür eine bestimmte Anmeldefrist.
Ja. In diesem Fall ist eine nachträgliche Forderungsanmeldung möglich. Das Insolvenzgericht setzt dann einen neuen Prüfungstermin fest, der gewöhnlich kurz vor der Beendigung der Insolvenz stattfindet.
Diejenigen Gläubiger, die ihre Insolvenzforderungen rechtzeitig angemeldet haben, können Widerspruch einlegen gegen die Prüfung der verspätet angemeldeten Ansprüche, aber nicht gegen die Forderung an sich. Außerdem muss der säumige Gläubiger gegebenenfalls die Kosten für den nachträglichen Prüfungstermin bezahlen.
Inhalt
Keine Schuldentilgung im Insolvenzverfahren ohne (nachträgliche) Forderungsanmeldung
Eröffnet das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners, können dessen Insolvenzgläubiger ihre Zahlungsansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Zu den Insolvenzgläubigern gehören diejenigen Gläubiger, deren Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Hierfür fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss auf, ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nur wenn sie ihre Forderung nach der Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle anmelden, haben sie die Chance auf eine (zumindest teilweise) Tilgung ihrer Geldforderungen.
Achtung! Eine Forderung, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist, gilt als sogenannte Neuforderung. Sie sind nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens und können daher auch nicht angemeldet werden.
Nachträgliche Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle möglich
Verpasst ein Gläubiger die Anmeldefrist, so hat dies keine allzu schlimmen Folgen. Laut § 177 Insolvenzordnung (InsO) ist eine nachträgliche Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich. Die vom Insolvenzgericht festgelegte Anmeldefrist ist also keine Ausschlussfrist. Vielmehr sind auch nachträglich angemeldete Forderungen im Prüfungstermin zu prüfen.
Gläubiger, die die Anmeldefrist versäumen, können also ihre Insolvenzforderung dennoch zur Insolvenztabelle anmelden:
- Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie für die nachträgliche Forderungsanmeldung nicht irgendein Muster, sondern das entsprechende Anmeldeformular, welches Sie auf der Internetseite der Justiz herunterladen können. So gehen Sie sicher, dass Sie nichts vergessen.
- Melden Sie Ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter an und nicht beim Insolvenzgericht. Letzteres würde zwar Ihre Anmeldung an den Verwalter weiterleiten. Aber dadurch kann es zu Verzögerungen kommen.
Die nachträgliche Forderungsanmeldung hat keine allzu weitreichenden negativen Folgen:
- Die anderen Insolvenzgläubiger können zwar der Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung widersprechen, aber nicht der Forderung bzw. deren Berechtigung.
- Im Falle eines solchen Widerspruchs setzt das Insolvenzgericht auf Kosten des säumigen Gläubigers einen gesonderten Prüfungstermin fest (ca. 15 bis 25 Euro) oder es ordnet die Prüfung im schriftlichen Verfahren an.
Exkurs: Bedeutung der Insolvenztabelle
Die Insolvenztabelle ist das Verzeichnis, in welches der Insolvenzverwalter die geprüften und festgestellten Insolvenzforderungen einträgt – auch falls eine nachträgliche Insolvenzanmeldung erfolgt.
Die Tabelle hat zwei verschiedene Funktionen:
- Sie ist für die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger am Verfahrensende von entscheidender Bedeutung.
- Außerdem kann jeder Insolvenzgläubiger einen Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel beantragen. Dieser Titel erlaubt ihm die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner, sobald dessen Insolvenz beendet ist – allerdings nur, sofern die Insolvenzforderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist.