Wenn die Hinterbliebenen ihr Erbe ausschlagen, können sie diese Entscheidung rückgängig machen, wenn sie sich bei der Ausschlagung in wesentlichen Punkten irren. So hat das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass Verwandte ihre Erbausschlagung zurücknehmen bzw. anfechten können, wenn sie sich über die Erbfolge irren (Az. 3 Wx 166/17).
Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die Erbfolge
In dem zu entscheidenden Fall hinterließ der Verstorbene zwei Kinder und eine Witwe. Weil er kein Testament verfasst hatte, galt die gesetzliche Erbfolge, wonach diese drei Hinterbliebenen erbten. Die Kinder wollten jedoch erreichen, dass ihre Mutter allein erbt. Aus diesem Grund schlugen sie die Erbschaft aus.
Die Ausschlagung hatte jedoch zur Folge, dass die Mutter nur drei Viertel des Erbes erhielt, während das andere Viertel aufgrund der gesetzlichen Regelungen an den Bruder des Verstorbenen ging. Als die ahnungslosen Kinder davon erfuhren, erklärten sie, dass sie ihre Erbausschlagung zurücknehmen.
Die Richter gaben ihnen Recht. Wer sich bei der Ausschlagung in beachtlicher Weise irrt, darf seine Ausschlagungserklärung anfechten und damit aus der Welt schaffen. Das war hier der Fall: Die Kinder wollten die Erbfolge mit ihrer Ausschlagung lenken und erreichen, dass die Mutter Alleinerbin wird. Weil dann aber auch der Onkel erben würde, entsprach ihre Vorstellung (vom alleinigen Erbe der Mutter) nicht der tatsächlichen Rechtslage.
Erbausschlagung zurücknehmen – nur in Ausnahmefällen möglich!
Niemand ist gezwungen, ein Erbe anzunehmen. Stattdessen können die Hinterbliebenen das Erbe auch ausschlagen. Sie haben hierfür sechs Wochen Zeit. Das macht gewöhnlich dann Sinn, wenn der Verstorbene nichts als Schulden hinterlässt oder wenn seine Verbindlichkeiten sein Vermögen bei weitem übersteigen (Überschuldung).
Wer das Erbe allerdings ausschlägt, bekommt gar nichts, auch nicht den Pflichtanteil und auch nicht irgendwelche bedeutsamen Gegenstände, die einst dem Verstorbenen gehörten. Deswegen sollte diese Entscheidung gut überlegt sein.
Die Hinterbliebenen können eine einmal erklärte Erbausschlagung nicht einfach zurücknehmen, weil sie plötzlich ihre Meinung geändert haben. Der Gesetzgeber lässt eine Anfechtung dieser Erklärung nur in folgenden Ausnahmefällen zu:
- wesentlicher Irrtum bei der Ausschlagung, z. B. über Erbschulden bzw. eine vorher nicht bekannte Überschuldung des Nachlasses
- arglistige Täuschung
- widerrechtliche Drohung
Unterhaltsanspruch bis zu 1/3 der Vermögenswerte ausgeschlagen zugunsten unserer Töchter. Jetzt üble Auseinandersetzungen bezüglich meinem Unterhalt und Wohnung (prakt. keine Rente).
Besteht die Möglichkeit der Rückgängig-machung da Mittellosigkeit droht und ich einen angemessenen Unterhalt für mich will ohne ständige Diskussionen/Streit auch unter den beiden Töchtern?
Dankbar für jeden Hinweis
Vielen Dank für den Beitrag. Ich habe das Erbe meiner Mutter ausgeschlagen, weil das Haus verschuldet ist. Mein Sohn möchte es allerdings annehmen. Unsere ganze Familie außer mein Sohn ,hat ausgeschlagen. Jetzt haben wir das Problem , dass es ein Enkelkind gibt,Seitens meines Bruders. Was wir nicht wussten. Sie nimmt das Erbe auch an.
Jetzt muss ich versuchen meine Ausschlagung rückgängig zu machen. Ist dies noch möglich?
Gut zu wissen, dass man 6 Wochen Zeit für die Erbausschlagung hat. Ich habe einige unbekannten Schulden geerbt und bin am Überlegen, ob ich das Erbe annehmen soll. Zum Glück habe ich noch genug Zeit zum Überlegen. Danke für den Beitrag!
Gut zu wissen, dass man 6 Wochen Zeit hat, um das Erbe auszuschlagen. Ich habe einige Schulden geerbt und bin am Überlegen, ob ich das Erbe ausschlagen soll. Ich werde definitiv noch weiter überlegen. Danke für den Beitrag!
Interessant, dass man sechs Wochen Zeit hat, um das Erbe auszuschlagen. Ich habe einige Schulden geerbt und bin am Überlegen, ob ich das Erbe annehmen oder ausschlagen soll. Ich werde definitiv noch weiter überlegen. Danke für den Beitrag!