Das Wichtigste zu § 283a StGB
Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB liegt z. B. vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, während er die Insolvenzstraftat eines Bankrotts begeht.
Weiterhin liegt eine besondere Schwere vor, wenn der Täter bewusst dafür sorgt, dass viele Personen in wirtschaftliche Not geraten oder wenn er sie in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte bringt. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier.
Als Strafe für den besonders schweren Fall des Bankrotts ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich.
Inhalt
Informative Ratgeber über Insolvenzstraftaten in Deutschland:
Bankrott als Insolvenzstraftat: Kein Kavaliersdelikt!
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sollen die betroffenen Gläubiger, die auf ihr Geld warten, so gut wie möglich befriedigt werden. Damit dies gewährleistet werden kann, kennt das Strafrecht gewisse Insolvenzstraftaten. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängen.
Eine dieser Insolvenzstraftaten ist der sogenannte Bankrott. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Strafgesetzbuch. § 283 StGB gibt an, dass ein Bankrott unter anderem dann vorliegt, wenn eine Person bei Überschuldung oder drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht oder zerstört.
Noch in vielen weiteren Fällen kann von einem Bankrott gemäß Strafgesetzbuch gesprochen werden. Allen gemein ist, dass der Täter durch den Bankrott versucht, sein Vermögen zu mindern, so dass die Gläubiger benachteiligt werden, oder er die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert. Es gibt jedoch gemäß § 283a StGB noch einen weiteren Straftatbestand, der damit zusammenhängt: der besonders schwere Fall des Bankrotts.
Wodurch zeichnet sich ein besonders schwerer Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB aus?
Wie unterscheiden sich nun der reguläre Bankrott gemäß § 283 StGB und der besonders schwere Fall des Bankrott nach § 283a StGB? Bei Letzterem müssen noch weitere, verschärfende Umstände hinzukommen. In der Regel wird von einer besonderen Schwere ausgegangen, wenn der Täter
- aus Gewinnsucht gehandelt oder
- bewusst eine größere Anzahl von Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht hat.
Doch was bedeutet das genau? Von Gewinnsucht, wie sie in § 283a StGB genannt wird, kann gesprochen werden, wenn der Täter um jeden Preis und rücksichtslos nach Gewinn strebt. Er möchte sein Vermögen nicht einfach nur erhalten, sondern auf Kosten anderer noch weiter vermehren.
Unter Punkt 2 werden zwei Umstände genannt. Zunächst zum ersten davon: Von einer größeren Anzahl von Personen wird ab zehn Betroffenen gesprochen. Der Täter muss sie wissentlich in die konkrete Gefahr gebracht haben, dass das Vermögen, welches sie ihm anvertraut haben, hätte verloren gehen können. Gleiches gilt, wenn es tatsächlich zum Verlust kam.
Auch beim zweiten Umstand nach § 283a StGB wird davon ausgegangen, dass der Täter wissentlich vorgegangen ist. Er hat die Betroffenen in eine Lage gebracht, in welcher sie lebenswichtige Ausgaben nicht mehr alleine stemmen können.