Das Wichtigste über Gläubigerrechte in der Insolvenz
Jedes Insolvenzverfahren zielt auf eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ab.
Im Verfahren zur Privatinsolvenz haben Gläubiger dann gleiche Rechte, wenn sie derselben Rangordnung angehören.
Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, so kann der Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Versagt das Insolvenzgericht daraufhin tatsächlich diesen Schuldenerlass, so ist das Verfahren gescheitert und sämtliche Schulden bleiben bestehen.
Inhalt
Die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach ihrer Rangfolge
Laut § 1 Insolvenzordnung (InsO) sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden, indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt. Jeder von ihnen soll den gleichen prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse, das heißt aus dem Schuldnervermögen, erhalten. Dieser Grundsatz der Gläubigergleichberechtigung unterliegt jedoch einer Einschränkung.
Während der Privatinsolvenz haben Gläubiger dann dieselben Rechte, wenn sie dem gleichen Rang angehören. Denn während des Insolvenzverfahrens gilt eine bestimmte Rangordnung:
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind Eigentümer von Gegenständen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Sie haben einen Herausgabeanspruch (Aussonderungsrecht) hinsichtlich dieser Sache, die nicht zur Insolvenzmasse bzw. zum Schuldnervermögen gehört.
- Auch absonderungsberechtigte Gläubiger sind bevorzugt zu behandeln. Sie haben eine Forderung gegenüber dem Schuldner durch einen bestimmten Gegenstand besonders abgesichert, z. B. durch eine Hypothek oder Grundschuld zu ihren Gunsten auf das Grundstück des Schuldners. Zwar gehört dieser Gegenstand zur Insolvenzmasse und wird daher im Insolvenzverfahren verwertet. Aber der Erlös kommt nur dem absonderungsberechtigten Gläubiger zu.
- Außerdem besitzen während der Privatinsolvenz noch andere Gläubiger privilegierte Rechte, und zwar die Massegläubiger. Die ihnen zustehenden Masseverbindlichkeiten sind zu begleichen, bevor die übrigen Gläubiger befriedigt werden. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen vor allem die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters.
- Zu guter Letzt erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil, sofern noch etwas übrig geblieben ist von der Insolvenzmasse. Jeder von ihnen erhält nun denselben prozentualen Anteil auf seine Forderung, beispielsweise 10 oder 20 Prozent.
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Privatinsolvenz: Weitere Rechte der Gläubiger
Als Beteiligte während der Privatinsolvenz haben Gläubiger noch weitere Rechte. Und sie müssen einige Dinge beachten, wenn sie ihre Forderung nicht verlieren wollen. Zuallererst ist es wichtig, dass sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden, denn nur dann werden sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt und erhalten ihren Anteil aus dem Schuldnervermögen.
Verhält sich der Schuldner während des Verfahrens unredlich, so können die Gläubiger beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn …
- der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt,
- er falsche oder unvollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht oder
- er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Habe erst Jahre nach der Restschuldbefreiung von der privaten Insolvenz eines Schuldners erfahren.
Da der Schuldner für mich ohne weitere Kosten nicht auffindbar war. Durch Zufall traf ich ihn bei unserem gemeinsamen Arbeitgeber (Öffentlicher Dienst).
Wurde weder von dem Schuldner noch von der Person die das Insolvenzverfahren eingeleitet hat (in diesem Fall ein Rechtsanwalt) darüber informiert und konnte somit
dem ganzen auch nicht widersprechen.
Auch ist die Höhe der Forderung nicht korrekt angegeben.
Hat man als Gläubiger gar keine Chance an sein Geld zu kommen. Es handelt sich hier um ein Familienmitglied, der wie zuvor angekündigt seinen Job kündigte sobald man einen Anwalt bauftragen würde.