Das Wichtigste zur Untreue im Strafrecht
Der Straftatbestand der Untreue schützt fremdes Vermögen, sodass als Täter nur eine Person in Betracht kommen kann, die eine Vermögensbetreuungspflicht innehat. Was das genau bedeutet, erläutern wir hier.
Es gibt zwei verschiedene Begehungsformen – den spezielleren Missbrauchstatbestand und den recht allgemeinen Treubruchtatbestand.
Der Verjährung der Untreue gemäß § 266 StGB beträgt fünf Jahre, sofern die Verjährungsfrist nicht ruht oder unterbrochen wird, etwa durch eine Vernehmung des Beschuldigten oder aus anderen gesetzlichen Gründen.
Inhalt
Die Untreue im Strafgesetzbuch (StGB)
Die Untreue ist ein bedeutender Straftatbestand im Bereich der Wirtschaftskriminalität und gehört neben der Insolvenzverschleppung und dem Bankrott zu den wichtigsten Insolvenzstraftaten.
Immer wieder beschäftigt er Rechtsanwälte und Gerichte – und das nicht nur in solch spektakulären Fällen wie der Nürburgring-Affäre, bei welcher der damalige rheinland-pfälzische Finanzminister Ingolf Deubel ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geriet. Die Anklage warf ihm Untreue bei verschiedenen Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen vor, die das Land auf seine Veranlassung eingegangen ist. Der Fall beschäftigte sogar den Bundesgerichtshof (BGH).
Geregelt ist die Untreue in § 266 StGB. Sie stellt ein Vermögensdelikt dar, das sich in zwei Tatbestände unterteilt: den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand. In beiden Fällen steht der Schutz des Vermögens als Ganzes im Vordergrund.
Beide Tatbestände setzen zwei Dinge voraus:
- Der Täter muss eine Vermögensbetreuungspflicht innehaben, z. B. aufgrund eines Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts.
- Die Handlung des Täters muss einen Vermögensschaden beim Vermögensinhaber verursachen.
Die Verpflichtung zur Vermögensbetreuung beruht gewöhnlich auf einer besonderen Qualifizierung oder Stellung des Täters. Er ist dadurch angehalten, fremde Vermögensinteressen besonders zu schützen. Eine Strafbarkeit wegen Untreue kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese Vermögensbetreuungspflicht zu den Hauptpflichten des Täters gehört und er in diesem Zusammenhang einen gewissen Entscheidungsspielraum hat.
Der Täter muss also eine gewisse Entscheidungsgewalt über fremdes Vermögen innehaben. Zu dem betroffenen Personenkreis gehören beispielsweise Vorstände, Bürgermeister und Beamte der Ministerien. Ebenso denkbar ist die Untreue durch einen Geschäftsführer und unter Umständen einen Bankangestellten, der bei der Vergabe eines Kredits ein zu hohes Risiko eingeht.
Missbrauchstatbestand als erste Variante der Untreue nach § 266 StGB
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB verwirklicht derjenige den Tatbestand der Untreue, der seine Vermögensbetreuungspflicht missbraucht. Jede Pflicht ist mit bestimmten Befugnissen verbunden. Und diese haben ihre rechtlichen Grenzen. Wenn jemand bei der Vermögensbetreuung diese Grenzen überschreitet, dann verletzt er seine Pflicht und missbraucht die ihm eingeräumten Befugnisse.
Kennzeichnend für diese Form der Untreue ist ein Drei-Personen-Verhältnis. Die Vermögensschädigung muss in diesem Dreierverhältnis vollzogen werden. Der Täter trifft hierbei im Außenverhältnis eine rechtlich wirksame Verfügung und verletzt dabei eine besondere Pflicht, die er im Innenverhältnis gegenüber seinem Geschäftsherrn innehat.
Ein klassisches Beispiel sind missbräuchliche Handlungen eines Prokuristen. Dieser genießt gemäß § 49 Handelsgesetzbuch (HGB) eine uneingeschränkte Vertretungsmacht nach außen hin. Diese kann aber im Innenverhältnis aufgrund bestimmter Weisungen auf bestimmte Geschäfte beschränkt sein. Handelt er diesen Anordnungen zuwider, kann er sich wegen Untreue strafbar machen.
Auch die Untreue zu Lasten der GmbH durch ihren Geschäftsführer fällt unter diesen Straftatbestand. Ein solcher Vorwurf steht immer dann im Raum, wenn sich der Geschäftsführer über Grenzen hinwegsetzt, die ihm im Innenverhältnis zu der Gesellschaft auferlegt wurden, wenn der GmbH dabei ein Schaden entsteht.
Zur Veranschaulichung: Die Befugnis eines GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten, kann in diesem Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ist eine solche Begrenzung sehr wohl denkbar, beispielsweise insofern als Geschäftsabschlüsse ab 100.000 Euro der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Hält sich der Geschäftsführer nicht daran, steht schnell der Verdacht der Untreue im Raum.
Untreue als Tatbestand des Treubruchs
Die zweite Variante der Untreue nach § 266 StGB ist sehr weit gefasst. Sie verlangt lediglich eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Welche Befugnisse der Täter dabei hat, ist irrelevant. Es geht allein darum, dass er seine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt.
Diese Vorschrift betrifft vor allem leitende Personen im Wirtschaftsverkehr wie Unternehmer und Manager. Zwar sind deren Rechte und Pflichten meist eindeutig geregelt. Dennoch ist es nicht immer ganz einfach zu prüfen, ob im Einzelfall der Tatbestand der Untreue erfüllt ist, weil viele Handlungen hierunter fallen können.
Die Grenzen zwischen einem erlaubten Risikogeschäft und der Untreue als Straftat sind fließend. Nicht immer lässt sich auf den ersten Blick erschließen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Doch nicht nur deswegen ist eine Beschuldigung wegen dieses Delikts brisant. Zwar handelt es sich hierbei „nur“ um ein Vergehen, dennoch können empfindliche Gefängnisstrafen drohen. Bei Untreue gilt als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von den individuellen Umständen ab, insbesondere von der Höhe des entstandenen Schadens. Für besonders schwere Untreue droht eine Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahre Gefängnis.
Gemäß §§ 266 Abs. 2, 247 StGB ist Untreue ein Antragsdelikt, wenn ein Angehöriger, ein Vormund oder der Betreuer diese Straftat begeht.
Unterliegt Untreue der Verjährung?
Wie jede Straftat so unterliegt auch die Untreue gemäß StGB der Verjährung. Sie kann laut § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bis fünf Jahre nach Beendigung der Tat verfolgt werden. Strafen und die Anordnung von Maßnahmen sind dann nicht mehr zulässig.
Laut dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2017 (Az. 2 StR 308/16) tritt diese Beendigung mit dem endgültigen Vermögensverlust ein. Es kommt hierfür also nicht auf den Zeitpunkt der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.
Informative Ratgeber über Insolvenzstraftaten in Deutschland:
Jemand, den ich kenne, wird auch gerade der Untreue beschuldigt. Nun versuche ich mir Gesetzestext und Erklärungen durchzulesen, um mitreden zu können. Strafrecht hat mich schon immer interessiert und wir werden versuchen dagegen anzugehen.