Massegläubiger im Insolvenzverfahren: Welche Rolle spielen sie?

Das Wichtigste zum Massegläubiger

Gibt es Unterschiede zwischen den Gläubigern eines insolventen Schuldners?

Es gibt verschiedene Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren. Der Massegläubiger ist einer davon. Eine andere Kategorie sind die Insolvenzgläubiger, für die das Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Welche Ansprüche haben Massegläubiger?

Die Ansprüche des Massegläubigers entstehen ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens. Dazu gehören unter anderem die Gerichtskosten und die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht.

Sind alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichgestellt?

Massegläubiger werden gegenüber Insolvenzgläubigern privilegiert behandelt und daher zuerst befriedigt. Erst dann erhalten die anderen Gläubiger ihren Anteil. Innerhalb eines Rangs gilt jedoch die Gläubigergleichberechtigung.

Was ist ein Massegläubiger? Eine Definition

Ein Insolvenzverfahren hilft Schuldnern dabei, einen Weg aus ihrer finanziellen Krise zu finden. Unternehmen werden entweder saniert oder aufgelöst, Privatleute profitieren von der Restschuldbefreiung. Doch auch die Interessen der Gläubiger, also derer, denen der Betroffene Geld schuldet, sind zu beachten. Ihre offenen Forderungen sollen so gut wie möglich beglichen werden.

In einem Insolvenzverfahren werden die Gläubiger in verschiedene Gruppen aufgeteilt. Eine davon stellen die sogenannten Massegläubiger dar. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Ansprüche nicht schon vor der Insolvenz entstanden. Vielmehr kommen diese erst nach der Eröffnung oder durch das Insolvenzverfahren an sich zustande.

Welche Masseverbindlichkeiten gibt es?

Ein wichtiger Massegläubiger ist das Insolvenzgericht.
Ein wichtiger Massegläubiger ist das Insolvenzgericht.

Die Forderungen der Massegläubiger werden auch Masseverbindlichkeiten genannt. Dazu gehören vor allen Dingen die Kosten des Insolvenzverfahrens. Hierzu zählen laut § 54 InsO sowohl die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als auch die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschusses.

Daneben gibt es noch weitere Masseverbindlichkeiten der Massegläubiger, welche in § 55 InsO festgehalten sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Kosten, welche durch Handlungen des Insolvenzverwalters bzw. durch Verwaltung, Verteilung und Verwertung der Insolvenzmasse begründet werden, insofern diese nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen
  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, wenn deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend erfolgen muss
  • Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse
  • Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist
  • Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat
Als wichtige Massegläubiger treten vor allem das zuständige Insolvenzgericht, der vorläufige und der reguläre Insolvenzverwalter auf.

Was ist der Unterschied zwischen Massegläubiger und Insolvenzgläubiger?

Massegläubiger und Insolvenzgläubiger unterscheiden sich darin, wann ihre Ansprüche entstanden.
Massegläubiger und Insolvenzgläubiger unterscheiden sich darin, wann ihre Ansprüche entstanden.

Neben den Massegläubigern gibt es noch andere Arten der Gläubiger. Dazu gehören auch die sogenannten Insolvenzgläubiger. Vielen ist jedoch nicht bewusst, worin genau der Unterschied zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Massegläubiger liegt.

Wie wir bereits erwähnt haben, entstehen die Ansprüche des Massegläubigers ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens. Insolvenzgläubiger hingegen haben laut § 38 InsO bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen gemäß § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei ist es notwendig, dass die Gläubiger geeignete Nachweise, aus denen sich die Forderung ergibt, vorlegen.

Einer der bedeutendsten Unterschiede zwischen einem Massegläubiger und einem Insolvenzgläubiger liegt darin, dass Ersterer gegenüber Letzterem bevorzugt behandelt wird. Die Ansprüche der Massegläubiger werden nämlich vor denen der Insolvenzgläubiger befriedigt.

Wie werden die Massegläubiger befriedigt?

Die Massegläubiger werden also den Insolvenzgläubigern gegenüber bevorzugt behandelt und ihre Ansprüche zuerst befriedigt. Doch wie läuft dieser Vorgang eigentlich ab? Eine tragende Rolle spielt hierbei die Insolvenzmasse. Diese wird in § 35 Abs. 1 InsO wie folgt definiert:

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Für die Befriedigung der Massegläubiger ist laut InsO die Insolvenzmasse von Bedeutung.
Für die Befriedigung der Massegläubiger ist laut InsO die Insolvenzmasse von Bedeutung.

Ist die Insolvenzmasse groß genug, dass diese zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht, so ist das Geld diesen auszuzahlen. Unterbleibt dies, haben die Massegläubiger das Recht dazu, eine entsprechende Klage einzureichen, damit eine Vollstreckung erfolgt. Laut § 90 InsO ist allerdings zu beachten, dass eine Vollstreckung gegen Masseverbindlichkeiten nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Insolvenzverfahrens stattfinden darf, insofern diese nicht durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind.

Ein weiterer wichtiger Punkt besteht darin, dass es erst zur Befriedigung der Massegläubiger kommt, wenn zuvor die aussonderungs- sowie absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt wurden und eine Aufrechnung erfolgt ist.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Befriedigung der Massegläubiger, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht. In diesem Fall sind die Regelungen gemäß § 209 InsO zu beachten. Dieser Paragraph legt eine Rangfolge der Masseverbindlichkeiten fest. Die in der folgenden Liste zuerst genannten Verbindlichkeiten werden dabei zuerst beglichen:

  1. Kosten des Insolvenzverfahrens
  2. Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören
  3. alle übrigen Masseverbindlichkeiten

Weitere Ratgeber rund um die Insolvenzmasse:

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,51 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert