Das Wichtigste zum Massegläubiger
Es gibt verschiedene Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren. Der Massegläubiger ist einer davon. Eine andere Kategorie sind die Insolvenzgläubiger, für die das Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
Die Ansprüche des Massegläubigers entstehen ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens. Dazu gehören unter anderem die Gerichtskosten und die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht.
Massegläubiger werden gegenüber Insolvenzgläubigern privilegiert behandelt und daher zuerst befriedigt. Erst dann erhalten die anderen Gläubiger ihren Anteil. Innerhalb eines Rangs gilt jedoch die Gläubigergleichberechtigung.
Inhalt
Was ist ein Massegläubiger? Eine Definition
Ein Insolvenzverfahren hilft Schuldnern dabei, einen Weg aus ihrer finanziellen Krise zu finden. Unternehmen werden entweder saniert oder aufgelöst, Privatleute profitieren von der Restschuldbefreiung. Doch auch die Interessen der Gläubiger, also derer, denen der Betroffene Geld schuldet, sind zu beachten. Ihre offenen Forderungen sollen so gut wie möglich beglichen werden.
Welche Masseverbindlichkeiten gibt es?
Die Forderungen der Massegläubiger werden auch Masseverbindlichkeiten genannt. Dazu gehören vor allen Dingen die Kosten des Insolvenzverfahrens. Hierzu zählen laut § 54 InsO sowohl die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als auch die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschusses.
Daneben gibt es noch weitere Masseverbindlichkeiten der Massegläubiger, welche in § 55 InsO festgehalten sind. Dazu gehören unter anderem:
- Kosten, welche durch Handlungen des Insolvenzverwalters bzw. durch Verwaltung, Verteilung und Verwertung der Insolvenzmasse begründet werden, insofern diese nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen
- Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, wenn deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend erfolgen muss
- Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse
- Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist
- Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat
Was ist der Unterschied zwischen Massegläubiger und Insolvenzgläubiger?
Neben den Massegläubigern gibt es noch andere Arten der Gläubiger. Dazu gehören auch die sogenannten Insolvenzgläubiger. Vielen ist jedoch nicht bewusst, worin genau der Unterschied zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Massegläubiger liegt.
Wie wir bereits erwähnt haben, entstehen die Ansprüche des Massegläubigers ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens. Insolvenzgläubiger hingegen haben laut § 38 InsO bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner.
Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen gemäß § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei ist es notwendig, dass die Gläubiger geeignete Nachweise, aus denen sich die Forderung ergibt, vorlegen.
Einer der bedeutendsten Unterschiede zwischen einem Massegläubiger und einem Insolvenzgläubiger liegt darin, dass Ersterer gegenüber Letzterem bevorzugt behandelt wird. Die Ansprüche der Massegläubiger werden nämlich vor denen der Insolvenzgläubiger befriedigt.
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Wie werden die Massegläubiger befriedigt?
Die Massegläubiger werden also den Insolvenzgläubigern gegenüber bevorzugt behandelt und ihre Ansprüche zuerst befriedigt. Doch wie läuft dieser Vorgang eigentlich ab? Eine tragende Rolle spielt hierbei die Insolvenzmasse. Diese wird in § 35 Abs. 1 InsO wie folgt definiert:
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Ist die Insolvenzmasse groß genug, dass diese zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht, so ist das Geld diesen auszuzahlen. Unterbleibt dies, haben die Massegläubiger das Recht dazu, eine entsprechende Klage einzureichen, damit eine Vollstreckung erfolgt. Laut § 90 InsO ist allerdings zu beachten, dass eine Vollstreckung gegen Masseverbindlichkeiten nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Insolvenzverfahrens stattfinden darf, insofern diese nicht durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind.
Ein weiterer wichtiger Punkt besteht darin, dass es erst zur Befriedigung der Massegläubiger kommt, wenn zuvor die aussonderungs- sowie absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt wurden und eine Aufrechnung erfolgt ist.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Befriedigung der Massegläubiger, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht. In diesem Fall sind die Regelungen gemäß § 209 InsO zu beachten. Dieser Paragraph legt eine Rangfolge der Masseverbindlichkeiten fest. Die in der folgenden Liste zuerst genannten Verbindlichkeiten werden dabei zuerst beglichen:
- Kosten des Insolvenzverfahrens
- Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören
- alle übrigen Masseverbindlichkeiten
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