Das Wichtigste über Insolvenzgründe
Die Gründe bzw. Ursachen für Unternehmensinsolvenzen sind vielfältig. Sie reichen von einem mangelhaften Forderungsmanagement bis hin zu fehlendem Kapital. Auch Veränderungen am Markt können zu einer Firmenpleite führen.
Die wirtschaftlichen Ursachen einer Firmenpleite können zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Überschuldung eines Unternehmens führen. Diese drei Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – sind in den §§ 17 – 19 InsO definiert.
Insolvenzgründe berechtigen den Schuldner oder Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie begründen in bestimmten Fällen sogar die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz.
Inhalt
Ursachen und Gründe für Insolvenzen – warum Unternehmen pleitegehen
Eine finanzielle Notlage entsteht nicht von heute auf morgen. Das ist ein langsamer, schleichender Prozess, der auf die verschiedensten Ursachen zurückgeführt werden kann. Warum ein Unternehmen plötzlich in die Pleite schlittert, kann z. B. folgende wirtschaftliche Insolvenzgründe haben:
- kurzfristig angelegte Maßnahmen statt strategische Planung
- fehlendes Controlling
- mangelhaftes Forderungsmanagement
- fehlendes Kapital für die Unternehmensfinanzierung
- fehlerhaftes Personalmanagement
- Fehlinvestitionen
- falsche Produktionsplanung
- verändertes Marktumfeld
- mangelhafter Führungsstil
- Kommunikationsprobleme
All diese Faktoren können über kurz oder lang dazu führen, dass ein Unternehmen nicht mehr ausreichend Geld erwirtschaftet oder zur Verfügung hat, um am Markt bestehen zu können. Sie alle erhöhen das Risiko einer Unternehmensinsolvenz. Meistens kommen mehrere Dinge zusammen, die den wirtschaftlichen bzw. finanziellen Zusammenbruch einer Firma zur Folge haben.
Verschärft sich die Situation dermaßen, dass der Betrieb seinen Zahlungsverpflichtungen nur noch beschränkt, kaum oder gar nicht mehr nachkommen kann, liegt möglicherweise einer der gesetzlich definierten Insolvenzgründe vor. In diesem Fall ist das Unternehmen mitunter sogar verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – der Regelinsolvenz – zu beantragen.
Diese Gründe für eine Insolvenz sind abschließend in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie werden auch Eröffnungsgründe genannt, weil das Insolvenzgericht im Falle ihres Vorliegens auf entsprechenden Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO
- drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO
- Überschuldung nach § 19 InsO
Auch Verbraucher rutschen mitunter in die Insolvenz. Deren Gründe sind jedoch andere als die für den Konkurs eines Unternehmens. Privatpersonen können sich z. B. aufgrund von plötzlicher Arbeitslosigkeit, einer schweren Krankheit oder der Scheidung vom Ehegatten hoch verschulden. Die gesetzlichen Insolvenzgründe gelten auch für sie, mit Ausnahme der Überschuldung. Ist ein privater Schuldner zahlungsunfähig oder droht ihm die Zahlungsunfähigkeit, so kann er mithilfe einer Schuldnerberatung die Privatinsolvenz beantragen. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, können Sie im Rahmen einer Ersteinschätzung unverbindlich und kostenlos auf schuldenanalyse-kostenlos.de ** prüfen lassen.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne vom § 17 InsO
Wann ein Schuldner als zahlungsunfähig gilt, definiert § 17 Abs. 2 InsO ganz genau. Danach trifft dieser Insolvenzgrund auf denjenigen zu, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen und z. B. seine Zahlungen einstellt.
Für die Beurteilung, ob dieser Eröffnungsgrund vorliegt, kommt es nur auf die derzeit fälligen Verbindlichkeiten an. Zahlt ein Schuldner nicht mehr, so ist gewöhnlich davon auszugehen, dass er zahlungsunfähig ist. Indizien für diesen Insolvenzgrund sind:
- ausbleibende Lohn- und Gehaltszahlungen
- Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
- beantragte Abgabe einer Vermögensauskunft
- bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Die Insolvenzgründe beschäftigen auch den Bundesgerichtshof (BGH). Er bejaht diesen Insolvenzgrund, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent der fälligen Forderungen innerhalb von maximal drei Wochen zu begleichen.
Überschuldung als Insolvenzgrund
Anders als die übrigen gesetzlichen Insolvenzgründe ist die Überschuldung nur auf Unternehmen, genauer auf juristische Personen anwendbar. Das sind Personenvereinigungen mit einer anerkannten rechtlichen Selbstständigkeit, insbesondere Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG), die GmbH & Co. KG und die Offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie Genossenschaften, Stiftungen und Vereine.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert diesen Insolvenzgrund wie folgt:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. […]“
Kurz gesagt: Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen. Diese Faustformel klingt einfach. Tatsächlich ist es viel komplizierter festzustellen, ob ein Betrieb überschuldet ist.
Gerade für Geschäftsführer, die im Falle einer Insolvenz ihrer Antragspflicht nachkommen müssen, ist es schwierig, Insolvenzgründe bzw. deren Vorliegen zu prüfen. Die Geschäftsleitung muss hierfür ständig die wirtschaftliche Situation des Unternehmens überblicken.
Fehlt ihr die notwendige Sachkunde, muss sie den Rat eines Fachkundigen einholen und sich beispielsweise an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Steuerberater wenden.
Bestehende Insolvenzgründe bei der GmbH begründen eine Antragspflicht
Wenn eine Kapitalgesellschaft nicht mehr über ausreichend liquide Mittel oder Vermögen verfügt, kann das zu Lasten ihrer Gläubiger gehen, weil diese aufgrund der damit verbundenen Zahlungsausfälle ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten können.
Das insolvente Unternehmen haftet außerdem nur mit seinem Gesellschaftsvermögen, das schlimmstenfalls – wenn überhaupt – nur noch aus dem Mindeststammkapital besteht. Deswegen verbietet der Gesetzgeber die Unternehmensfortführung im Falle der Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung.
Und er verpflichtet die Verantwortlichen – bei der GmbH die Geschäftsführer, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. § 15 a Abs. 1 InsO räumt den vertretungsberechtigten Personen bzw. Organen eine Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein.