§ 802l ZPO: Auskunftsrechte eines Gerichtsvollziehers

Das Wichtigste zu § 802l ZPO neue Fassung

Was passiert, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert?

In diesem Fall droht ein Haftbefehl und sogar eine bis zu sechs Monate dauernde Erzwingungshaft. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte im Sinne des § 802l ZPO einholen.

Was versteht man unter Drittauskünften?

Drittauskünfte erhält der Gerichtsvollzieher zum Beispiel von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt. Näheres lesen Sie hier.

Wann können Drittauskünfte eingeholt werden?

Zum einen muss der Schuldner ordnungsgemäß zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden sein und zum anderen muss der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen. Welche Bedingungen § 802l ZPO darüber hinaus stellt, lesen Sie in diesem Abschnitt.

Was genau regelt § 802l ZPO?

§ 802l ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher das Recht, bestimmte Auskünfte einzuholen.
§ 802l ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher das Recht, bestimmte Auskünfte einzuholen.

Möchte ein Gläubiger eine Kontopfändung, Lohnpfändung oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, benötigt er zuerst entsprechende Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners.

Um diese in Erfahrung zu bringen, beauftragt er den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.

Manchmal klappt es aber nicht mit der Vermögensauskunft, weil der Wohnort des Schuldners nicht bekannt ist oder dieser sich schlicht weigert, den Offenbarungseid zu leisten. Dann darf der Gerichtsvollzieher laut § 802l Abs. 1 ZPO …

  • bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen Name bzw. Firma und Anschrift des aktuellen Arbeitgebers des Schuldners erfragen
  • das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Geldinstituten Kontoinformationen zum Schuldner, ausgenommen die Steueridentifikationsnummer, abzurufen
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten zu Fahrzeugen des Schuldners ermitteln

§ 802l ZPO bietet dem Gläubiger zusätzliche Möglichkeiten, sich mithilfe von Drittauskünften Informationen über den Schuldner zu beschaffen. Die Vorschrift dient seinem Schutz und seinem Interesse, die Zwangsvollstreckung wirksam zu betreiben.

§ 802l ZPO: Voraussetzungen für das Einholen von Drittauskünften

Wann darf der Gerichtsvollzieher laut § 802l ZPO Drittauskünfte einholen?
Wann darf der Gerichtsvollzieher laut § 802l ZPO Drittauskünfte einholen?

Der Gerichtsvollzieher darf die besagten Auskünfte nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 benannten Bedingungen:

  • Die Ladung zum Abgabetermin der Vermögensauskunft ist unzustellbar, beispielsweise weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, oder
  • er kommt der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder
  • eine vollständige Befriedigung des Gläubigers ist aus der „Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände“ nicht zu erwarten. Will heißen: Das in der Vermögensauskunft angegebene Einkommen und Vermögen reicht nicht, um die Schulden zu bezahlen.

Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvollzieher von seinen Auskunftsrechten aus § 802l ZPO Gebrauch macht, ist außerdem eine ordnungsgemäße Ladung des Schuldners zur eidesstattlichen Versicherung. Das gilt auch dann, wenn dieser seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland hat.

Darüber hinaus muss der Gläubiger einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen – und zwar mithilfe des amtlichen Formulars nach der GVFV (Modul M).

Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die vom Gläubiger gewünschten Drittauskünfte einzuholen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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