Das Wichtigste zu § 802l ZPO neue Fassung
In diesem Fall droht ein Haftbefehl und sogar eine bis zu sechs Monate dauernde Erzwingungshaft. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte im Sinne des § 802l ZPO einholen.
Drittauskünfte erhält der Gerichtsvollzieher zum Beispiel von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt. Näheres lesen Sie hier.
Zum einen muss der Schuldner ordnungsgemäß zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden sein und zum anderen muss der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen. Welche Bedingungen § 802l ZPO darüber hinaus stellt, lesen Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Was genau regelt § 802l ZPO?
Möchte ein Gläubiger eine Kontopfändung, Lohnpfändung oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, benötigt er zuerst entsprechende Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners.
Um diese in Erfahrung zu bringen, beauftragt er den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
Manchmal klappt es aber nicht mit der Vermögensauskunft, weil der Wohnort des Schuldners nicht bekannt ist oder dieser sich schlicht weigert, den Offenbarungseid zu leisten. Dann darf der Gerichtsvollzieher laut § 802l Abs. 1 ZPO …
- bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen Name bzw. Firma und Anschrift des aktuellen Arbeitgebers des Schuldners erfragen
- das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Geldinstituten Kontoinformationen zum Schuldner, ausgenommen die Steueridentifikationsnummer, abzurufen
- beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten zu Fahrzeugen des Schuldners ermitteln
§ 802l ZPO bietet dem Gläubiger zusätzliche Möglichkeiten, sich mithilfe von Drittauskünften Informationen über den Schuldner zu beschaffen. Die Vorschrift dient seinem Schutz und seinem Interesse, die Zwangsvollstreckung wirksam zu betreiben.
§ 802l ZPO: Voraussetzungen für das Einholen von Drittauskünften
Der Gerichtsvollzieher darf die besagten Auskünfte nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 benannten Bedingungen:
- Die Ladung zum Abgabetermin der Vermögensauskunft ist unzustellbar, beispielsweise weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, oder
- er kommt der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder
- eine vollständige Befriedigung des Gläubigers ist aus der „Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände“ nicht zu erwarten. Will heißen: Das in der Vermögensauskunft angegebene Einkommen und Vermögen reicht nicht, um die Schulden zu bezahlen.
Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvollzieher von seinen Auskunftsrechten aus § 802l ZPO Gebrauch macht, ist außerdem eine ordnungsgemäße Ladung des Schuldners zur eidesstattlichen Versicherung. Das gilt auch dann, wenn dieser seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland hat.
Darüber hinaus muss der Gläubiger einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen – und zwar mithilfe des amtlichen Formulars nach der GVFV (Modul M).
Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die vom Gläubiger gewünschten Drittauskünfte einzuholen.