Kurz & knapp: Das Wichtigste zum Abtretungsverbot, § 399 BGB
Normalerweise sind Forderungen übertragbar und damit abtretbar. Das gilt erst einmal für alle schuldrechtlichen Ansprüche eines Gläubigers, der von seinem Schuldner eine bestimmte Leistung verlangen kann. Ein typisches Beispiel ist die Abtretung der Forderung einer Kaufpreiszahlung.
Eine Abtretung ist dann unwirksam, wenn ihr ein Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB entgegensteht. Danach können insbesondere höchstpersönliche Rechte nicht abgetreten werden. Mehr dazu lesen Sie hier. Darüber hinaus kann eine Forderungsabtretung auch vertraglich ausgeschlossen werden, was wir an dieser Stelle näher erläutern.
§ 399 BGB schützt den Schuldner in bestimmten Situationen vor einem Gläubigerwechsel, in denen er ein besonders schützenswertes Interesse an einer transparenten Vertragsabwicklung hat.
Inhalt
Was regelt § 399 BGB?
Vom Grundsatz her ist jede Forderung abtretbar und kann damit vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden.
Allerdings kann die Forderungsübertragung vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sein. So regelt zum Beispiel § 399 BGB ein Abtretungsverbot für bestimmte Situationen. In der Vorschrift heißt es:
„Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.“
Abtretungsverbote stellen ein besonderes Wirksamkeitshindernis dar. Sie führen dazu, dass die Abtretung unwirksam ist, weil dem Zedenten die Verfügungsbefugnis über die Forderung fehlt. § 399 BGB regelt dabei zwei verschiedene Verbote:
- Abtretungsverbot wegen einer Veränderung des Inhalts
- Vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot
Vor allem bei der Sicherungsabtretung, die dem Kreditgeber eine gewisse Sicherheit für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers geben soll, bergen solche Verbote eine Gefahr für den Kreditgeber als Sicherungsnehmer. Denn er kann dadurch eben keine Kreditsicherung erreichen.
§ 399, 1. Alt. BGB: Verbot wegen Inhaltsveränderung
Eine Abtretung ist dann verboten, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann“. Eine solche Inhaltsänderung liegt insbesondere vor bei:
- einer Zweckbindung des Anspruchs und
- höchstpersönlichen Ansprüchen – das sind z. B. Urheberrechte, Unterhaltsansprüche des Ehegatten oder Kindes und Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers
Ein Fall der Zweckbindung sind beispielweise sogenannte Strohmann-Geschäfte. Wenn „Strohmann“ S im eigenen Namen eine Immobilie im Auftrag des X kauft, hat S laut §§ 670, 257 BGB einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit. X muss ihn von der Verbindlichkeit, den Kaufpreis zu zahlen, befreien.
Wenn der Strohmann diesen Befreiungsanspruch nun an den Dritten D abtreten würde, dann liefe dieser ins Leere. Denn D hat ja mit dem Kaufvertrag nichts zu tun und müsste auch keine Verbindlichkeiten aus diesem erfüllen, von denen er hätte befreit werden können. Deshalb besteht hier ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB.
Informative Ratgeber rund um die Abtretung (§ 398 BGB):
§ 399, 2. Alt. BGB: Verbot wurde vertraglich vereinbart
In der Praxis besonders häufig sind Fälle, in denen die Abtretung vertraglich ausgeschlossen ist. Hier ist das Abtretungsverbot in den AGB oder direkt im Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Schuldner festgeschrieben. Dadurch wird die Forderung zu einem nicht übertragbaren Anspruch.
Das ist beispielsweise bei Arbeits- und Tarifverträgen üblich, in denen es dem Arbeitnehmer verboten wird, seine Gehaltsansprüche abzutreten.
Ein solches vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB kann sogar formlos oder stillschweigend vereinbart werden.
Häufig werden Abtretungsverbote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu einem Vertrag festgeschrieben. Wer das tut bzw. wer solche AGB verwendet, verstößt damit unter Umständen gegen Vorschriften des BGB.
So verstößt ein Abtretungsverbot gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn …
- der Verwender kein schützenswertes Interesse an diesem Verbot hat oder
- wenn der Vertragspartner ein besonderes Interesse daran hat, dass er seine Forderungen abtreten kann und wenn dieses Interesse das Interesse des Verwenders der AGB überwiegt.
In einem solchen Fall ist das Abtretungsverbot wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Die Forderung darf also doch abgetreten werden, § 399 BGB steht dem nicht entgegen.
Seit dem 01.10.2021 ist darüber hinaus § 308 Nr. 9 BGB zu beachten. Er verbietet AGB-Klauseln, die eine Abtretung von Geldforderungen von Verbrauchern untersagen oder einschränken. Darüber hinaus ist ein in AGB verankertes Abtretungsverbot auch dann unwirksam, wenn …
- der AGB-Verwender kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss im Sinne des § 399 BGB hat oder
- „berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen“
Der Gesetzgeber möchte mit der Regelung des § 308 Nr. 9 BGB sicherstellen, dass Verbraucher ihre Forderungen abtreten und mit Unterstützung seriöser Inkassounternehmen durchsetzen können, beispielsweise bei Problemen mit einem Reise- oder Flugunternehmen.