Das Wichtigste zu § 302 Insolvenzordnung
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger bestehen weiterhin, soweit sie nicht bereits während der Privatinsolvenz erloschen sind. Sie blieben weiterhin erfüllbar, sind aber nicht mehr zwangsweise durchsetzbar. Hier erfahren Sie mehr.
§ 302 InsO besagt, dass die Restschuldbefreiung für bestimmte Verbindlichkeiten nicht gilt, sodass der Schuldner sie weiterhin bezahlen muss. Anderenfalls darf der Insolvenzgläubiger seine Forderung per Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen sind unter anderem Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners, also zum Beispiel auf einer Straftat beruhen. An dieser Stelle listen wir weitere ausgenommene Forderungen laut InsO auf.
Inhalt
Was regelt § 302 InsO neue Fassung? Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Beantragt ein Verbraucher Privatinsolvenz, dann verfolgt er damit in der Regel das Ziel einer vollständigen Entschuldung. Er möchte erreichen, dass das Insolvenzgericht ihm nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung ausspricht.
Diese gerichtliche Schuldenbefreiung bewirkt laut § 301 InsO, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen, soweit diese nicht bereits durch Tilgungen während der Privatinsolvenz erloschen sind, nicht mehr zwangsweise durchsetzen können. Auch eine Aufrechnung gegen eine neue Forderung des Schuldners ist nicht möglich. Dies gilt auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen gar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Für bestimmte Forderungen gilt diese Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO nicht. Sie bleiben auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung durchsetzbar. Der Schuldner muss sie weiterhin bezahlen. Anderenfalls kann der Gläubiger wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, wobei ihm ein Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel dient.
§ 302 InsO sorgt dafür, dass sich der Schuldner bestimmten Verbindlichkeiten nicht entziehen kann, sondern diese trotz Restschuldbefreiung begleichen muss. Denn dieser Schuldenerlass soll laut § 1 InsO nur redlichen Schuldnern zugutekommen. Straftäter, Steuerhinterzieher und Unterhaltsverweigerer sollen jedoch den Schaden wiedergutmachen, den sie verursacht haben. Auf diese Weise wahrt § 302 InsO die Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts und den Sanktionscharakter von Geldstrafen und -bußen.
Ausgenommene Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO: Vorsätzliche unerlaubte Handlung
Die Insolvenzordnung benennt in § 302 als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen unter anderem Ansprüche, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen.
Sie haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 823 ff. BGB und gegebenenfalls in § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Hierzu gehören beispielsweise:
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die dem Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung zustehen
- Forderungen, die dem Geschädigten eines Eingehungsbetrugs gegenüber dem Täter zustehen
Die besagte Forderung ist nur dann nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.
Laut § 174 Abs. 2 InsO muss er dafür auch die Tatsachen angeben, „aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung […] zugrunde liegt.“ Er reicht also nicht aus, dass der Gläubiger das Bestehen einer solchen Forderung nur behauptet.
Wenn der Schuldner dem Deliktscharakter der Forderung widerspricht, muss der Gläubiger diesen Rechtsgrund im Rahmen eines eigenständigen zivilrechtlichen Feststellungsverfahren feststellen lassen, damit § 302 InsO auf seine Forderung angewendet werden kann.
Weitere nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommene Forderungen im Insolvenzverfahren
§ 302 Nr. 1 InsO schließt auch Verbindlichkeiten „aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat“ von der Restschuldbefreiung aus.
Der Gesetzgeber stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170 StGB unter Strafe, weil er die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten schützen will. Weil es sich bei § 170 StGB um ein Schutzgesetz handelt, sind derartige Unterhaltsschulden auch deshalb von der Restschuldbefreiung ausgenommen, weil sie auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Unterhaltsschuldners beruhen.
Auch Steuerschulden, die auf einer Steuerstraftat mit rechtskräftiger Verurteilung beruhen, sind laut § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Derartige Steuerstraftaten sind …
- Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO),
- Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel laut § 373 AO und
- Steuerhehlerei im Sinne des § 374 AO.
Was ist noch von der Restschuldbefreiung ausgenommen?
Geldstrafen und damit gleichgestellte Verbindlichkeiten wie Bußgelder, Ordnungs- und Zwangsgelder muss der Schuldner trotz Restschuldbefreiung bezahlen. Sie sind laut § 302 InsO ebenfalls von der Schuldenbefreiung ausgenommen.
Gewährt jemand dem Schuldner ein zinsloses und zweckgebundenes Darlehen „zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens“, so sind auch diese Darlehensschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Damit schützt § 302 BGB auch die Darlehensgeber, die dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Rahmen der Privatinsolvenz erst finanziell ermöglichen.
Hallo, das Jobcenter hatte Forderungen, die zur Zeit des Leistungsbezuges entstanden sind auf alle Haushaltsmitglieder verteilt. Dürfen die die Forderung auf das minderjährige Kind beziehen und die Mutter pfänden? Die Mutter ist im InsO Verfahren und ihr Anteil der Schuld ist in der InsO Masse. Darf die Mutter die Schulden tilgen, während sie noch in der Insolvenz ist oder darf sie auch diesen Gläubiger nicht bevorzugt behandeln?