Das Wichtigste zu Paragraph 134 Insolvenzordnung
Mithilfe der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Geschäfte rückgängig machen, die für die Insolvenzgläubiger nachteilig sind, und auf diese Weise Vermögenswerte in die Insolvenzmasse zurückführen. Dadurch soll die gleichmäßige Verteilung des Schuldnervermögens auf alle Insolvenzgläubiger gewährleistet werden.
Laut § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter alle „Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, […anfechten, zum Beispiel Zahlungen des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger zum Zwecke der Schuldentilgung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Insolvenzantrag. Auch unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind nach § 134 InsO anfechtbar.
Eine unentgeltliche Leistung liegt laut Definition vor, wenn der Schuldner dafür keine Gegenleistung erhält oder aber nur eine Leistung von sehr geringem Wert. Weil die Schenkung eine typische unentgeltliche Leistung ist, wird die Anfechtung nach § 134 InsO auch Schenkungsanfechtung genannt. Hier erfahren Sie mehr zum Begriff.
Inhalt
Worum geht es bei der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO?
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist unter anderem die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger:
Jeder von ihnen soll denselben prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse, das heißt, aus dem Schuldnervermögen erhalten.
Bestimmte Rechtsgeschäfte, Vermögensverschiebungen und Zahlungen gefährden dieses Ziel. Dazu gehören laut § 134 InsO auch unentgeltliche Leistungen des Schuldners.
Der Insolvenzverwalter darf solche Handlungen anfechten und damit rückgängig machen. Der Empfänger der unentgeltlichen Leistung muss diese zurückgewähren.
Die Vorschrift des § 134 InsO beruht auf einer Interessenabwägung: Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist nicht so schutzbedürftig wie der Insolvenzgläubiger, der ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Schuldentilgung hat. Deshalb muss der Empfänger der unentgeltlichen Leistung diese wieder herausgeben, denn anders als die Insolvenzgläubiger hat er für keinerlei Gegenleistung oder Vermögensopfer erbracht.
§ 134 InsO: Voraussetzungen der Anfechtung
Die Schenkungsanfechtung ist nur unter folgenden Bedingungen anfechtbar:
- Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO: Eine Insolvenzanfechtung ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung beeinträchtigt und das Schuldnervermögen dadurch vermindert wird.
- Unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO: Der Schuldner muss eine Vermögensverschiebung vornehmen, durch die sich die Insolvenzmasse vermindert. Diese Leistung muss außerdem unentgeltlich erfolgen. Das heißt, der Schuldner erhält im Gegenzug keine oder nur eine sehr geringe Gegenleistung. Typische unentgeltliche Leistungen sind Schenkungen und der Schuldenerlass.
- Vier-Jahres-Frist: Erfolgte die Leistung mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung, ist eine Insolvenzanfechtung ausgeschlossen.
- Kein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk: Solche Geschenke von geringem Wert sind laut § 134 Abs. 2 InsO von der Insolvenzanfechtung ausgeschlossen. Hierunter fallen Geschenke zu bestimmten Anlässen wie Weihnachten, Ostern, eine Hochzeit und Geburtstage. Ihr Wert darf 200 € pro Anlass bzw. 500 € insgesamt pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Achtung: Nicht nur Geschenke gelten als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO, sondern alle Leistungen des Schuldners, für die er keinen adäquaten Gegenwert erhält. Deshalb ist eine Insolvenzanfechtung beispielsweise auch dann möglich, wenn der Schuldner einen Gegenstand deutlich unter Marktwert verkauft. Denn Leistungsempfänger, die nur eine sehr geringe Gegenleistung erbringen, sind weniger schutzwürdig, als jemand, der eine gleichwertige Leistung erbringt – wie die Insolvenzgläubiger gegenüber dem Schuldner.
Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung
Ficht der Insolvenzverwalter die unentgeltliche Leistung erfolgreich an, so wird die Leistung rückabgewickelt bzw. rückgängig gemacht. Der Leistungsempfänger muss das, was er vom Schuldner erhalten hat, wieder an die den Insolvenzverwalter herausgeben.
Die Herausgabe kann in natura erfolgen, indem der Empfänger den Sachwert zurückgibt, oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Geldersatz.
Diese Pflicht zur Rückgewähr besteht aber nur laut § 143 Abs. 2 InsO, wenn keine Entreicherung beim Empfänger eingetreten ist. Redliche Anfechtungsgegner bzw. Leistungsempfänger sind damit von der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO ausgenommen, solange sie nicht wussten oder hätten wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.